Wärmepumpen-Förderung: bis zu 80 Prozent Zuschuss sichern
Wärmepumpen-Förderung im Überblick: KfW-Bausteine, Abschmelzpfad und wie der Antrag abläuft. Stand August 2026 nach der BEG-Reform vom 21. Juli.
Für eine Wärmepumpe erhalten Sie über das KfW-Programm 458 seit der Reform vom 21.07.2026 bis zu 80 Prozent Zuschuss, allerdings nur bei niedrigem Einkommen. Für die meisten Selbstnutzer bleibt der Deckel bei 70 Prozent von maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten. Die Förderung schmilzt ab 2027 planmäßig ab, ein früher Antrag sichert den höheren Satz. Stand: August 2026.
Förderlandschaft 2026 im Überblick
Die Förderung für Wärmepumpen in Deutschland ruht im Kern auf einer Säule: dem KfW-Programm 458, offiziell “Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften”. Es fasst die frühere Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Heizungsbereich zusammen und wird über die KfW abgewickelt, auch wenn die inhaltlichen Vorgaben vom Bundeswirtschaftsministerium stammen.
Seit dem 21.07.2026 gilt eine überarbeitete Fassung des Programms. Die Grundstruktur aus Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus bleibt bestehen, die Höhe der einzelnen Bausteine hat sich aber teils deutlich verändert. Der bisherige Effizienzbonus für natürliche Kältemittel oder Erdwärme ist ersatzlos gestrichen, der Einkommensbonus ist neu gestaffelt und deutlich höher als zuvor, dafür sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus und wird künftig planmäßig weiter reduziert. Was genau sich zum 21. Juli geändert hat, einschließlich einer Vorher-Nachher-Gegenüberstellung, lesen Sie im Detail im Artikel zu den Förderänderungen 2026.
Neben der bundesweiten Förderung existieren ergänzend Landes- und Kommunalprogramme, die sich in Verfügbarkeit, Höhe und Kombinierbarkeit stark unterscheiden. Details zu Ihrer Region erfahren Sie über die Wärmepumpen-Experten an Ihrem Standort.
Förderfähig sind grundsätzlich alle gängigen Wärmepumpentypen, sofern sie die technischen Mindestanforderungen des Programms erfüllen. Dazu zählen Luft-Wasser-Wärmepumpen, die auch im Bestand ohne aufwendige Erschließungsarbeiten installierbar sind, ebenso wie erdgekoppelte Sole-Wasser-Anlagen und, seltener, Wasser-Wasser-Wärmepumpen. Auch reine Luft-Luft-Wärmepumpen sowie Warmwasser-Wärmepumpen können je nach konkreter Einsatzsituation förderfähig sein. Welcher Typ für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Baujahr, dem Platzangebot für die Erschließung und der vorhandenen Heizfläche ab, dazu mehr im Vergleich der Wärmepumpen-Typen.
Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich können sowohl private Eigentümer, die ihr Gebäude selbst bewohnen, als auch Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften einen Antrag stellen. Die Grundförderung von 30 Prozent steht dabei allen diesen Gruppen offen. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus sind dagegen weiterhin ausschließlich Selbstnutzern vorbehalten.
Maßgeblich für die Antragsberechtigung ist grundsätzlich, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer des Gebäudes ist beziehungsweise eine vergleichbare Berechtigung nachweisen kann, etwa bei einem laufenden Erwerbsvorgang. Bei einem Eigentümerwechsel während eines laufenden Vorhabens sollten Sie frühzeitig klären, wie sich das auf den bereits gestellten Antrag auswirkt, da die KfW hier eine lückenlose Zuordnung von Antragsteller, Eigentum und Rechnung verlangt.
| Gruppe | Grundförderung | Klimageschwindigkeitsbonus | Einkommensbonus |
|---|---|---|---|
| Selbstnutzende Eigentümer | ja | ja, bei Erfüllung der Voraussetzungen | ja, gestaffelt nach Einkommen |
| Vermieter (vermietete Wohneinheiten) | ja | nein | nein |
| Wohnungseigentümergemeinschaften | ja, anteilig je Wohneinheit | nur für selbstgenutzte Einheiten | nur für selbstgenutzte Einheiten |
Für Vermieter bedeutet das in der Praxis: Der maximal erreichbare Fördersatz liegt bei 30 Prozent, weil beide Boni ausschließlich Selbstnutzern vorbehalten sind. Innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften wird jede Wohneinheit einzeln betrachtet. Die genauen Nachweispflichten für diese Sonderfälle erklärt die Detailübersicht zur KfW-Förderung.
Mehrfamilienhaus und WEG: So staffeln sich die förderfähigen Kosten
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten gilt für die förderfähigen Kosten keine einfache Vervielfachung des Höchstbetrags der ersten Wohneinheit. Stattdessen sinkt der anrechenbare Betrag je Wohneinheit gestaffelt, je mehr Einheiten ein Gebäude hat:
| Wohneinheit | Förderfähige Kosten (Deckel, Stand August 2026) |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 € |
| ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 € |
Für ein Zweifamilienhaus ergeben sich damit insgesamt bis zu 43.000 Euro förderfähige Kosten (28.000 Euro plus 15.000 Euro), für ein Gebäude mit acht Wohneinheiten wären es rechnerisch 28.000 Euro plus fünfmal 15.000 Euro plus zweimal 8.000 Euro, also 119.000 Euro förderfähige Kosten insgesamt. Der Fördersatz von bis zu 70 beziehungsweise 80 Prozent wird auf diesen Gesamtbetrag angewendet, wobei bei WEG mit gemischter Nutzung jede Einheit für sich betrachtet wird: Nur für selbstgenutzte Einheiten sind Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus überhaupt erreichbar, für vermietete Einheiten bleibt es bei der Grundförderung.
Wichtig für die Praxis: Bei einer WEG muss die Maßnahme ordnungsgemäß durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden, bevor der Antrag gestellt wird. Da innerhalb eines Gebäudes unterschiedliche Fördersätze je Einheit möglich sind, empfiehlt sich bei Mehrfamilienhäusern und WEG in der Regel eine begleitende Energieberatung, die die individuelle Aufteilung der förderfähigen Kosten und Bonusberechtigungen für jede Einheit sauber dokumentiert.
Die KfW-Förderung (Programm 458): die Bausteine seit der Reform
Seit dem 21.07.2026 besteht die Förderung noch aus drei statt vier Bausteinen, die sich addieren, aber je nach Einkommensgruppe bei 70 oder 80 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt sind.
| Baustein | Höhe | Wichtigste Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Für alle Selbstnutzer und Vermieter unabhängig vom Einkommen |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (Stand August 2026, schmilzt ab 2027 ab) | Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung, bei Gas mind. 20 Jahre alt, nur Selbstnutzer |
| Einkommensbonus (gestaffelt) | 40 % / 30 % / 10 % | Zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 € = 40 %, 30.001-40.000 € = 30 %, 40.001-50.000 € = 10 %, nur Selbstnutzer |
Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent für natürliche Kältemittel wie R290 oder für Erdwärme als Wärmequelle ist mit der Reform ersatzlos entfallen. Im Gegenzug wurde der Einkommensbonus deutlich aufgewertet und trifft jetzt gestaffelt drei statt einer Einkommensgruppe.
Für den Klimageschwindigkeitsbonus muss das Alter der ausgetauschten Heizung nachvollziehbar belegt werden, üblicherweise über das Typenschild der Altanlage, ein Wartungsprotokoll des Schornsteinfegers oder eine Rechnung aus dem Einbaujahr. Fehlt ein eindeutiger Nachweis, entfällt der Bonus, selbst wenn die Heizung nachweislich alt und funktionstüchtig ist. Klären Sie diesen Punkt am besten schon beim ersten Termin mit dem Fachbetrieb, damit die BzA korrekt ausgefüllt werden kann.
Die Deckel-Logik: 70 oder 80 Prozent
Rechnerisch kann die Summe der drei Bausteine für die unterste Einkommensgruppe 30 plus 16 plus 40 Prozent, also 86 Prozent erreichen. Ausgezahlt wird davon aber maximal 80 Prozent, ausschließlich für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro. Für alle anderen Einkommensgruppen bleibt es bei der bekannten Kappung von 70 Prozent. In der Praxis heißt das:
- Bis 30.000 Euro Haushaltseinkommen: maximal 80 Prozent (bei vollständiger Kumulierung mit Klimageschwindigkeitsbonus)
- 30.001 bis 50.000 Euro Haushaltseinkommen: maximal 70 Prozent
- Über 50.000 Euro oder ohne Einkommensbonus: in der Regel 46 Prozent (Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus)
Für die erste Wohneinheit eines Gebäudes sind die förderfähigen Kosten zusätzlich auf 28.000 Euro gedeckelt, für weitere Wohneinheiten im selben Gebäude gilt ein reduzierter Betrag. Der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus liegt damit bei 22.400 Euro, erreichbar ausschließlich in der untersten Einkommensgruppe.
Förderung wird schrittweise abgebaut
Anders als in den Vorjahren ist die aktuelle Förderhöhe nicht auf Dauer angelegt. Mit der Reform vom 21.07.2026 wurde ein fester Abschmelzpfad festgelegt, der den Klimageschwindigkeitsbonus und die förderfähige Kostenobergrenze halbjährlich reduziert. Das betrifft ausdrücklich nicht die Grundförderung von 30 Prozent oder den gestaffelten Einkommensbonus, die bleiben von der Absenkung unberührt.
| Datum | Klimageschwindigkeitsbonus | Förderfähige Kosten (Deckel, 1. Wohneinheit) |
|---|---|---|
| Seit 21.07.2026 | 16 % | 28.000 € |
| Ab 01.02.2027 | 12 % | 27.250 € |
| Ab 01.08.2027 | 8 % | 26.500 € |
| Ab 01.02.2028 | 4 % | 25.750 € |
| Ab 01.08.2028 | entfällt vollständig | 25.000 € |
| Ab 01.02.2029 | entfällt | 24.250 € |
| Ab 01.08.2029 | entfällt | 23.500 € |
| Ab 01.02.2030 | entfällt | 22.750 € |
| Ab 01.08.2030 | entfällt | ca. 22.000 € |
Für Anträge ab dem 01.08.2028 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus komplett, unabhängig vom Alter der ausgetauschten Heizung. Die Kostenobergrenze sinkt dagegen fortlaufend weiter, bis sie um das Jahr 2030 bei rund 22.000 Euro liegt. Wer heute plant, profitiert doppelt: vom noch vollen Klimageschwindigkeitsbonus und von der aktuell noch höheren Kostenobergrenze. Je früher der Antrag gestellt wird, desto höher fällt der Zuschuss aus.
Übergangsregel: Alte Konditionen für frühere Anträge
Wer bereits vor der Reform aktiv geworden ist, muss nicht bangen. Für Anträge mit einer gültigen Bestätigung zum Antrag (BzA), die bis spätestens 20.07.2026 ausgestellt wurde, sowie für bereits zugesagte Vorhaben gelten vollständig die alten Konditionen: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus und 5 Prozent Effizienzbonus, gedeckelt bei 70 Prozent von 30.000 Euro förderfähigen Kosten, also maximal 21.000 Euro Zuschuss.
Wer dagegen erst nach dem 20.07.2026 eine BzA erstellen lässt oder den Antrag neu stellt, fällt automatisch unter die neuen, ab dem 21.07.2026 geltenden Regeln mit den in diesem Artikel beschriebenen Bausteinen, Deckeln und dem Abschmelzpfad.
Prüfen Sie bei einem laufenden Vorhaben deshalb zuerst das genaue Ausstellungsdatum Ihrer BzA und gegebenenfalls das Datum einer bereits erteilten Förderzusage, bevor Sie mit einer bestimmten Förderhöhe weiterplanen oder Angebote von Fachbetrieben vergleichen. Im Zweifel gibt sowohl der ausstellende Fachbetrieb als auch die KfW selbst über das Kundenportal Auskunft darüber, welche Konditionen für Ihr konkretes Vorhaben gelten.
Das GModG und die Förderung als Haupthebel
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossen, am 28.07.2026 verkündet wurde und seit dem 29.07.2026 in Kraft ist, wurde die frühere Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Energie bei neu eingebauten Heizungen vollständig gestrichen. Das gilt sowohl für den Neubau als auch für den Bestand. Auch eine neue Gas- oder Ölheizung ist damit aktuell wieder ohne Auflagen erlaubt, eine gesetzliche Verpflichtung zur Wärmepumpe besteht nicht mehr.
Für Ihre Entscheidung bedeutet das: Es gibt aktuell keinen gesetzlichen Zwang mehr, der Sie zur Wärmepumpe drängt. Die Dringlichkeit verschiebt sich stattdessen auf die Förderung selbst, denn diese ist weiterhin hoch, schmilzt aber wie oben beschrieben planmäßig ab. Hinzu kommen ein tendenziell weiter steigender CO2-Preis auf Gas und Öl sowie in der Regel höhere Betriebskosten fossiler Heizungen im Vergleich zur Wärmepumpe. Eine ausführliche Einordnung des GModG, seiner Chronologie und der Frage, ob sich der Umstieg trotz freier Heizungswahl noch lohnt, finden Sie im Ratgeber zum Heizungsgesetz, einen praxisnahen Vergleich der konkreten Umstiegsschritte im Ratgeber zum Wechsel von der Gasheizung zur Wärmepumpe.
Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig?
Förderfähig sind zunächst die Kosten für die Wärmepumpe selbst sowie deren Installation. Darüber hinaus zählen typische Umfeldmaßnahmen zu den förderfähigen Kosten, sofern sie im Zusammenhang mit dem Wärmepumpen-Einbau notwendig sind:
- Anpassung oder Austausch von Heizkörpern, um niedrigere Vorlauftemperaturen zu ermöglichen und die Effizienz der Wärmepumpe zu sichern
- Ein notwendiger Pufferspeicher, der Laufzeiten verlängert und die Anlage vor häufigem Takten schützt
- Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage, bei geförderten Projekten in der Regel verpflichtend nachzuweisen
- Notwendige Elektroarbeiten, etwa die Anpassung des Zählerschranks für einen separaten Wärmepumpentarif
- Bei Erdwärme-Anlagen die Bohrung beziehungsweise Erschließung der Wärmequelle inklusive notwendiger Genehmigungen
- Demontage und fachgerechte Entsorgung der Altanlage, sofern sie im Zuge des Einbaus anfällt
- Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung, etwa durch einen Energieberater, der die Heizlastberechnung und den Förderantrag begleitet
Der hydraulische Abgleich verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, weil er häufig unterschätzt wird. Ohne ihn läuft eine Wärmepumpe in der Praxis oft mit unnötig hoher Vorlauftemperatur, was die Effizienz spürbar senkt und die Stromkosten in die Höhe treibt. Deshalb verlangt die KfW den Nachweis in aller Regel als festen Bestandteil der Bestätigung nach Durchführung.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die nicht unmittelbar mit dem Wärmepumpen-Einbau zusammenhängen, etwa eine allgemeine Badsanierung, eine rein optische Umgestaltung des Heizraums oder Instandhaltungsarbeiten, die ohnehin unabhängig von der neuen Heizung angefallen wären. Auch reine Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle gehören nicht zum Programm 458, sie laufen über ein eigenständiges Förderprogramm und lassen sich unter Beachtung der jeweiligen Kumulierungsregeln zusätzlich beantragen. Eigenleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert, förderfähig sind ausschließlich Rechnungen von Fachbetrieben. Eine vollständige, nach Kostenarten aufgeschlüsselte Übersicht liefert die Detailübersicht zur KfW-Förderung, eine grobe erste Einschätzung der Gesamtkosten der Wärmepumpe-Kosten-Rechner.
Beispielrechnungen: So wirkt sich die Förderung aus
Die folgenden drei Szenarien zeigen, wie stark die Förderhöhe je nach Einkommen variiert. Alle Beispiele sind zur Veranschaulichung gerechnet und ersetzen keine individuelle Prüfung.
Szenario 1: Standardfall ohne Einkommensbonus
Ein Ehepaar bewohnt sein Einfamilienhaus selbst und tauscht eine 22 Jahre alte, noch funktionstüchtige Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe aus. Das Haushaltseinkommen liegt oberhalb der Grenze für den Einkommensbonus.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gesamtkosten der Maßnahme | 32.000 € |
| Förderfähige Kosten (gedeckelt) | 28.000 € |
| Fördersatz (Grundförderung 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus 16 %) | 46 % |
| Zuschuss | 12.880 € |
| Eigenanteil | 19.120 € |
Szenario 2: Niedriges Einkommen, maximale Förderung
Eine vierköpfige Familie mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 27.000 Euro ersetzt eine 25 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gesamtkosten der Maßnahme | 30.000 € |
| Förderfähige Kosten (gedeckelt) | 28.000 € |
| Fördersatz (30 % + 16 % + 40 %, gedeckelt bei 80 %) | 80 % |
| Zuschuss | 22.400 € |
| Eigenanteil | 7.600 € |
Szenario 3: Mittleres Einkommen
Ein Paar mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 35.000 Euro ersetzt eine 21 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gesamtkosten der Maßnahme | 29.000 € |
| Förderfähige Kosten (gedeckelt) | 28.000 € |
| Fördersatz (30 % + 16 % + 30 %, gedeckelt bei 70 %) | 70 % |
| Zuschuss | 19.600 € |
| Eigenanteil | 9.400 € |
Die drei Beispiele zeigen: Der gestaffelte Einkommensbonus hat den größten Hebel auf die Förderhöhe. Wer unter der Einkommensgrenze von 30.000 Euro liegt, erreicht fast doppelt so viel Zuschuss wie im Standardfall ohne Einkommensbonus. Eine erste Berechnung für Ihr eigenes Gebäude liefert der Wärmepumpe-Kosten-Rechner, eine verbindliche Einschätzung Ihrer persönlichen Förderhöhe der Förderung-Check.
In allen drei Szenarien bleibt nach Abzug des Zuschusses ein Eigenanteil bestehen, der zwischen rund 7.600 und 19.120 Euro liegt. Wie Sie diesen Eigenanteil finanzieren, etwa über den KfW-Ergänzungskredit, und wann sich die steuerliche Alternative nach § 35c EStG statt des Zuschusses überhaupt lohnt, ordnen die entsprechenden Abschnitte weiter unten in diesem Artikel ein.
Der Antragsprozess Schritt für Schritt
Der Ablauf der Förderung folgt einem festen Schema, bei dem die Reihenfolge über den Förderanspruch entscheidet. Wer die Reihenfolge vertauscht, etwa indem er zu früh unterschreibt, riskiert im schlimmsten Fall den gesamten Zuschuss.
- Fachbetrieb oder Energieberater beauftragen. Lassen Sie sich von einem oder mehreren Fachbetrieben ein detailliertes, nach Kostenarten aufgeschlüsseltes Angebot erstellen. Die Bestätigung zum Antrag (BzA), die technische Grundlage jedes Antrags, kann sowohl vom ausführenden Fachbetrieb als auch von einem unabhängigen Energieeffizienz-Experten ausgestellt werden. Bei Mehrfamilienhäusern oder kombinierten Sanierungsmaßnahmen lohnt sich häufig die zusätzliche Einbindung eines Energieberaters.
- Konto im Portal “Meine KfW” anlegen und identifizieren. Der Antrag läuft vollständig digital über das Kundenportal “Meine KfW”. Für die Registrierung ist eine Identifizierung notwendig, üblicherweise per Video-Ident-Verfahren. Richten Sie dieses Konto möglichst frühzeitig ein, denn allein die Identifizierung nimmt erfahrungsgemäß einige Tage in Anspruch und sollte den weiteren Zeitplan nicht unnötig verzögern.
- Antrag inklusive BzA einreichen, bevor das Vorhaben beginnt. Der Antrag muss gestellt werden, bevor Sie einen verbindlichen Liefer- und Leistungsvertrag unterschreiben. Zulässig ist ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Förderzusage, dieser wird erst mit der Zusage rechtlich wirksam.
- Förderzusage abwarten. Erst nach positiver Zusage der KfW sollten Sie den Vertrag endgültig wirksam werden lassen beziehungsweise die Handwerker mit dem verbindlichen Start der Arbeiten beauftragen.
- Maßnahme durchführen lassen. Der Fachbetrieb setzt die Wärmepumpe entsprechend dem beantragten Vorhaben um. Weichen die tatsächlich ausgeführten Arbeiten wesentlich vom beantragten Vorhaben ab, sprechen Sie das vorab mit dem Fachbetrieb und im Zweifel mit der KfW ab.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) einreichen. Nach Abschluss der Arbeiten bestätigt der Fachbetrieb die fach- und normgerechte Umsetzung, diese Bestätigung reichen Sie zusammen mit den detailliert aufgeschlüsselten Rechnungen im KfW-Portal ein.
- Auszahlung des Zuschusses. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zahlt die KfW den Zuschuss auf das angegebene Konto aus.
Sonderfall: Was gilt bei einem plötzlichen Heizungsausfall?
Das strikte Prinzip “erst Antrag, dann Vorhabensbeginn” wirkt in der Praxis hart, wenn die Bestandsheizung mitten im Winter irreparabel ausfällt. Dokumentieren Sie einen solchen Defekt in jedem Fall lückenlos durch den Fachbetrieb, bevor Sie handeln, und klären Sie den konkreten Einzelfall unmittelbar mit einem Energieberater oder direkt mit der KfW. Verlassen Sie sich hier nicht auf pauschale Aussagen aus dem Internet, da die genauen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vorher-Prinzip im Havariefall im Detail geprüft werden.
Praxis-Zeitplan: Von der Anfrage bis zur Auszahlung
Der folgende Zeitplan ist eine grobe Orientierung für ein durchschnittliches Einfamilienhaus-Vorhaben ohne Besonderheiten und ersetzt keine individuelle Planung.
| Phase | Realistischer Zeitrahmen |
|---|---|
| Angebote einholen, Fachbetrieb wählen | 1 bis 3 Wochen |
| Konto bei “Meine KfW” anlegen und identifizieren | wenige Tage bis 1 Woche (parallel möglich) |
| BzA erstellen lassen und Antrag einreichen | 1 bis 2 Wochen |
| Förderzusage der KfW abwarten | einige Wochen, abhängig von der Auslastung |
| Durchführung der Maßnahme | je nach Auftragslage des Fachbetriebs mehrere Wochen bis Monate |
| BnD einreichen und Auszahlung | mehrere Wochen nach vollständiger Unterlagenprüfung |
Wer mit einer festen Frist plant, etwa vor der nächsten Absenkungsstufe im Abschmelzpfad, sollte diesen Gesamtzeitraum von Erstkontakt bis Auszahlung großzügig kalkulieren und insbesondere die BzA und den Antrag nicht auf den letzten Drücker angehen.
Welche Unterlagen Sie bereithalten sollten
- Personalausweis oder Meldebestätigung zum Nachweis der Eigentümerschaft und Selbstnutzung
- Grundbuchauszug oder vergleichbarer Eigentumsnachweis
- Aktueller Einkommensteuerbescheid, für den gestaffelten Einkommensbonus
- Nachweis zum Alter der bestehenden Heizung, falls der Klimageschwindigkeitsbonus beantragt wird
- Detailliertes Angebot des Fachbetriebs sowie die Bestätigung zum Antrag (BzA)
- Nach Durchführung: Rechnungen und die Bestätigung nach Durchführung (BnD)
Ergänzungskredit: Finanzierung des Eigenanteils
Auch nach Abzug des Zuschusses bleibt bei den meisten Projekten ein Eigenanteil bestehen. Für Haushalte, die diesen Betrag nicht vollständig aus Eigenkapital aufbringen wollen, bietet die KfW einen ergänzenden, zinsgünstigen Kredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit an. Der Ergänzungskredit wird über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl beantragt, das die Anfrage an die KfW weiterleitet. Er lässt sich mit dem Zuschuss aus Programm 458 kombinieren und deckt neben der Wärmepumpe selbst auch anfallende Umfeldmaßnahmen ab.
Der Kredit ist an eine bereits erteilte Zuschusszusage aus dem Programm 458 gebunden und muss zeitnah danach beantragt werden. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis zu einer bestimmten Grenze bietet die KfW dabei einen zusätzlichen Zinsvorteil gegenüber der Standardvariante, die ohne Einkommensgrenze allen übrigen Antragsberechtigten wie Vermietern, WEG oder Unternehmen offensteht. Welche Variante für Sie infrage kommt, klärt am besten Ihre Hausbank im Rahmen der Kreditberatung.
Der Ergänzungskredit ist unabhängig vom Zuschussantrag zu stellen, beide Anträge sollten aber zeitlich eng aufeinander abgestimmt werden. Sprechen Sie Ihre Hausbank frühzeitig auf das Produkt an, damit die Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung des Zuschusses lückenlos steht.
Alternative zum Zuschuss: Der Steuerbonus nach § 35c EStG
Wer keinen KfW-Zuschuss beantragen möchte oder aus formalen Gründen nicht kann, hat mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine zweite, vom Förderprogramm 458 unabhängige Option. Auch der Einbau einer Wärmepumpe zählt zu den begünstigten Maßnahmen.
Der Steuerbonus wirkt über drei Jahre verteilt: Im ersten und zweiten Jahr nach der Maßnahme lassen sich jeweils 7 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abziehen, im dritten Jahr weitere 6 Prozent. In Summe ergibt das 20 Prozent der Kosten, begrenzt auf maximal 200.000 Euro Aufwendungen je Objekt und damit auf eine maximale Steuerersparnis von 40.000 Euro. Voraussetzung ist ein selbstgenutztes, mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude sowie die fachgerechte Ausführung durch ein Fachunternehmen, die per Bescheinigung nachgewiesen wird.
Der entscheidende Haken: Der Steuerbonus lässt sich für dieselbe Maßnahme nicht mit dem KfW-Zuschuss aus Programm 458 kombinieren. Sie müssen sich für jede Maßnahme einmal entscheiden, entweder den Zuschuss oder den Steuerbonus zu nutzen. Erstrecken sich die Arbeiten am Gebäude über mehrere, klar voneinander abgrenzbare Maßnahmen mit separaten Rechnungen, etwa Fenstertausch und Heizungserneuerung, lässt sich für die eine Maßnahme der Steuerbonus und für die andere der KfW-Zuschuss nutzen.
| Merkmal | KfW-Zuschuss (458) | Steuerbonus (§ 35c EStG) |
|---|---|---|
| Förderhöhe | bis zu 80 % (einkommensabhängig), sonst 70 % | 20 % über 3 Jahre |
| Auszahlung | direkter Zuschuss nach Prüfung | Reduzierung der Steuerschuld über 3 Steuerjahre |
| Einkommensabhängig | ja, beim Einkommensbonus | nein |
| Antragsweg | vor Vorhabensbeginn im KfW-Portal | über die Steuererklärung, nach Abschluss der Maßnahme |
| Kombinierbar mit dem jeweils anderen Weg | nein, für dieselbe Maßnahme | nein, für dieselbe Maßnahme |
Für die allermeisten Selbstnutzer ist der KfW-Zuschuss finanziell klar im Vorteil, insbesondere sobald Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus greifen, weil der Fördersatz von 46 bis 80 Prozent deutlich über den 20 Prozent des Steuerbonus liegt. Der Steuerbonus kann aber dann sinnvoll sein, wenn ein Antrag aus formalen Gründen nicht möglich ist, etwa weil bereits vor der Antragstellung ein verbindlicher Vertrag unterschrieben wurde, oder wenn eine kurzfristige Steuerersparnis in einem einkommensstarken Jahr wichtiger ist als der höhere, aber an strengere Fristen gebundene Zuschuss. Lassen Sie eine solche Entscheidung im Zweifel von einem Steuerberater gegenrechnen.
Landesförderung und kommunale Programme
Zusätzlich zur bundesweiten KfW-Förderung legen einige Bundesländer, Städte und Stadtwerke eigene Programme auf. Diese reichen von direkten Zuschüssen über zinsgünstige Darlehen bis zu vergünstigten Wärmepumpentarifen. Verfügbarkeit, Höhe und Kombinierbarkeit mit der Bundesförderung unterscheiden sich dabei erheblich von Region zu Region, manche Programme sind zudem budgetiert und ausgeschöpft, sobald die jährlichen Mittel aufgebraucht sind.
Typischerweise lassen sich Landes- und Kommunalprogramme in drei Kategorien einteilen:
- Ergänzende Zuschüsse zusätzlich zur Bundesförderung, oft für bestimmte Zielgruppen wie einkommensschwache Haushalte oder für Gebäude in ausgewählten Quartieren.
- Zinsgünstige Landesdarlehen, die wie der KfW-Ergänzungskredit die Finanzierung des Eigenanteils erleichtern, teils mit noch günstigeren Konditionen als die Bundesangebote.
- Vergünstigte Wärmepumpentarife der örtlichen Stadtwerke, die zwar keine Investitionsförderung sind, aber die laufenden Betriebskosten der Wärmepumpe senken und damit die Wirtschaftlichkeit über die Nutzungsdauer verbessern.
Weil sich diese lokalen Programme so häufig ändern, lohnt sich vor der Antragstellung ein aktueller Blick auf die Angebote in Ihrer Region, etwa direkt bei der Landesförderbank, der Kommune oder dem örtlichen Stadtwerk. Unsere Wärmepumpen-Experten kennen die jeweils gültigen Landes- und Kommunalprogramme, eine Übersicht finden Sie unter Standorte.
Beachten Sie: Eine Kumulierung von Bundes- und Landesförderung ist grundsätzlich möglich, allerdings gilt für dieselben förderfähigen Kosten häufig eine Gesamtobergrenze, über die hinaus keine weitere öffentliche Förderung angerechnet wird. Klären Sie diesen Punkt im Zweifel direkt mit dem jeweiligen Landesprogramm, bevor Sie den KfW-Antrag stellen, damit die Reihenfolge und Kombination beider Anträge von Anfang an stimmt.
Häufige Fehler beim Förderantrag
- Vorhabensbeginn vor Antragstellung. Der häufigste und teuerste Fehler ist die Unterschrift unter einen verbindlichen Vertrag, bevor der Förderantrag gestellt wurde.
- Unvollständige Bestätigung zum Antrag. Die BzA muss von einem fachlich qualifizierten Betrieb erstellt werden und alle geforderten technischen Angaben enthalten.
- Fehlender Nachweis zum Alter der Bestandsheizung. Für den Klimageschwindigkeitsbonus muss das Alter der ausgetauschten Heizung nachvollziehbar belegt werden.
- Falsche Einkommensangabe. Der gestaffelte Einkommensbonus verlangt den exakten Betrag laut Steuerbescheid, kleine Abweichungen können über oder unter eine Staffel-Grenze fallen und den Fördersatz spürbar verändern.
- Verwechslung alter und neuer Konditionen. Wer nach dem 20.07.2026 eine BzA erstellen lässt, fällt automatisch unter die neuen Regeln, auch wenn frühere Informationen noch mit den alten Sätzen kalkuliert wurden.
- Verwechslung von Zuschuss- und Kreditantrag. Der Zuschuss aus Programm 458 und der Ergänzungskredit sind zwei getrennte Anträge mit eigenen Fristen und Voraussetzungen.
- Pauschale Sammelposten statt aufgeschlüsselter Rechnungen. Werden Gerät, Montage und Umfeldmaßnahmen nicht klar den einzelnen Kostenarten zugeordnet, führt das häufig zu Rückfragen der KfW und verzögert die Auszahlung spürbar.
Wer diese Punkte im Vorfeld mit dem Fachbetrieb und gegebenenfalls einem Energieberater durchgeht, reduziert das Risiko einer Ablehnung oder Verzögerung erheblich.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Kennzahl | Wert (Stand August 2026) |
|---|---|
| Maximaler Fördersatz | 80 % (nur unterste Einkommensgruppe), sonst 70 % |
| Grundförderung | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 %, schmilzt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte |
| Einkommensbonus | 40 % / 30 % / 10 %, gestaffelt nach Einkommen |
| Förderfähige Kosten (erste Wohneinheit) | max. 28.000 €, sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € |
| Maximaler Zuschuss (erste Wohneinheit) | 22.400 € |
| Weitere Wohneinheiten | 15.000 € (2. bis 6. WE), 8.000 € (ab 7. WE) |
| Ergänzungskredit | bis zu 120.000 €, mit Zinsvorteil für Selbstnutzer bis 90.000 € Einkommen |
| Steuerbonus als Alternative | 20 % über 3 Jahre nach § 35c EStG, nicht kombinierbar mit dem Zuschuss |
Diese Tabelle fasst die zentralen Eckdaten zusammen, ersetzt aber keine individuelle Prüfung. Klären Sie Ihre persönliche Förderhöhe im Förderung-Check.
Fazit: Förderung ist der größte Hebel, aber sie schmilzt ab
Mit bis zu 80 Prozent Zuschuss bei niedrigem Einkommen, sonst 70 Prozent, bleibt die Wärmepumpen-Förderung der wirkungsvollste Baustein, um die Anschaffungskosten spürbar zu senken. Eine gesetzliche Pflicht zur Wärmepumpe gibt es seit dem GModG nicht mehr, dafür schmilzt die Förderung ab 2027 planmäßig ab. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, profitiert von einem frühen Antrag. Für den verbleibenden Eigenanteil stehen mit dem Ergänzungskredit und, für Einzelfälle außerhalb des Zuschusses, dem Steuerbonus nach § 35c EStG zwei ergänzende Finanzierungswege zur Verfügung, die sich je nach persönlicher Situation sinnvoll kombinieren lassen.
Lassen Sie sich von Ihrem Fachbetrieb und, wenn nötig, von einem Energieberater durch den Prozess begleiten, und prüfen Sie Ihre persönliche Förderhöhe frühzeitig im Förderung-Check. Unsere Wärmepumpen-Experten in Ihrer Region unterstützen Sie zusätzlich dabei, Bundesförderung und mögliche Landesprogramme optimal zu kombinieren.
FAQ
Häufige Fragen: Wärmepumpen-Förderung: bis zu 80 Prozent Zuschuss sichern
Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe aktuell?
Über das KfW-Programm 458 sind seit der Reform vom 21.07.2026 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten möglich, allerdings nur für die unterste Einkommensgruppe. Für alle anderen Selbstnutzer bleibt der Deckel bei 70 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 Euro begrenzt, der maximale Zuschuss liegt damit bei 22.400 Euro. Stand: August 2026.
Wer bekommt den Einkommensbonus für die Wärmepumpe?
Der Einkommensbonus ist seit der Reform gestaffelt: bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen gibt es 40 Prozent, von 30.001 bis 40.000 Euro sind es 30 Prozent, von 40.001 bis 50.000 Euro 10 Prozent. Darüber entfällt der Bonus. Mit kindergeldberechtigten Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen um jeweils 10.000 Euro. Nur selbstnutzende Eigentümer sind berechtigt.
Warum schmilzt die Wärmepumpen-Förderung ab 2027 ab?
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 01.08.2028 vollständig. Parallel sinkt die Obergrenze der förderfähigen Kosten ab Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sichert sich mit einem frühen Antrag den aktuell noch höheren Fördersatz.
Gilt noch die alte Förderung, wenn ich vor dem 21. Juli 2026 einen Antrag gestellt habe?
Ja. Für Anträge mit einer gültigen Bestätigung zum Antrag (BzA) bis zum 20.07.2026 sowie für bereits zugesagte Vorhaben gelten vollständig die alten Konditionen: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus und 5 Prozent Effizienzbonus, gedeckelt bei 70 Prozent von 30.000 Euro, also maximal 21.000 Euro Zuschuss.
Muss ich wegen des Heizungsgesetzes überhaupt eine Wärmepumpe einbauen?
Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die frühere 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien seit dem 29.07.2026 vollständig gestrichen, auch neue Gas- oder Ölheizungen sind wieder ohne Auflagen erlaubt. Der eigentliche Grund, jetzt zu handeln, ist die Förderung selbst: Sie ist weiterhin hoch, schmilzt aber planmäßig ab. Details dazu im Ratgeber zum Heizungsgesetz.
Kann ich die Wärmepumpen-Förderung mit einem Kredit kombinieren?
Ja, die KfW bietet zusätzlich zum Zuschuss einen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro an, der sich mit der Förderung kombinieren lässt und die Finanzierung des Eigenanteils erleichtert. Der Kredit wird über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl beantragt und ist unabhängig vom Zuschuss zu beantragen.
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