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Heizungsgesetz abgeschafft: Was das GModG jetzt für Hausbesitzer bedeutet

Das Heizungsgesetz in seiner bisherigen Form ist Geschichte: Was das neue GModG regelt, was mit der 65-Prozent-Pflicht passiert und was Eigentümer jetzt tun sollten.

Redaktion Wärmepilot Veröffentlicht am 9. August 2026

Seit dem 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es hat die frühere Pflicht gestrichen, dass neue Heizungen zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen müssen, und zwar sowohl im Neubau als auch im Bestand. Eigentümer haben damit wieder die freie Heizungswahl, auch eine neue Gas- oder Ölheizung ist aktuell ohne diese Auflage erlaubt. Stand: August 2026.

Was das GModG konkret regelt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz löst in seiner Funktion als zentrales Heizungsrecht die bisherige Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab, die seit 2024 umgangssprachlich als “Heizungsgesetz” bekannt war. Kern der alten Regelung war die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden mussten, gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung als Auslöser für den genauen Zeitpunkt der Pflicht.

Mit dem GModG ist genau dieser Mechanismus entfallen. Es gibt aktuell keine gesetzliche Vorgabe mehr, zu welchem Anteil eine neue Heizung auf erneuerbaren Energien beruhen muss, weder für Neubauten noch für den Austausch im Gebäudebestand. Das GEG selbst bleibt als Rahmengesetz für Gebäudeenergieeffizienz zwar formal bestehen, sein bekanntester und in der öffentlichen Debatte umstrittenster Baustein ist damit aber verschwunden.

Wichtig für die Einordnung: Das GModG ist kein reines Streichungsgesetz, sondern eine Neuordnung des Heizungsrechts. Neben der gestrichenen 65-Prozent-Pflicht enthält es auch Anpassungen bei anderen technischen und verfahrensrechtlichen Vorgaben rund um Heizungsanlagen, etwa zu Effizienzstandards und Bestandsschutzregelungen für ältere Anlagen. Für die meisten Eigentümer ist aber vor allem ein Punkt entscheidend: Der direkte gesetzliche Zwang zu einer bestimmten Heiztechnik ist weggefallen.

Warum das alte Heizungsgesetz überhaupt so umstritten war

Um die aktuelle Änderung richtig einzuordnen, lohnt sich ein kurzer Rückblick. Die 65-Prozent-Regel wurde 2024 im Rahmen einer großen GEG-Novelle eingeführt und sollte den Umstieg auf klimafreundliche Heiztechnik beschleunigen. In der öffentlichen Wahrnehmung wurde daraus schnell das “Heizungsgesetz”, ein Begriff, der in Medien und Alltagssprache bis heute gebräuchlich ist, obwohl er rechtlich nur einen Teil des Gebäudeenergiegesetzes bezeichnet.

Kritisiert wurde vor allem die enge Kopplung an die kommunale Wärmeplanung, die in vielen Kommunen zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung noch gar nicht vorlag. Das führte in der Praxis zu Unsicherheit: Eigentümer wussten oft nicht verlässlich, ab wann die Pflicht für ihr konkretes Gebäude überhaupt greifen würde. Hinzu kamen Debatten über die technische und finanzielle Machbarkeit für unterschiedliche Gebäudetypen sowie über das Tempo der Umsetzung. Diese anhaltende Kritik war ein wesentlicher politischer Treiber für die Reform, die schließlich im GModG mündete.

Chronologie: Wie es zum GModG kam

Die Gesetzesänderung durchlief innerhalb weniger Wochen den formalen parlamentarischen Prozess.

DatumEreignis
10.07.2026Der Bundestag beschließt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
28.07.2026Das Gesetz wird verkündet
29.07.2026Das GModG tritt in Kraft, die 65-Prozent-Pflicht entfällt ab diesem Datum

Zwischen Beschluss und Inkrafttreten lagen damit nur rund drei Wochen, ein für ein Gesetz dieser Tragweite vergleichsweise kurzer Zeitraum. Für Eigentümer, die kurz vor oder während dieser Wochen einen Heizungstausch geplant oder bereits beantragt hatten, ergaben sich dadurch kurzfristige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Förderantrag mit gültiger Bestätigung zum Antrag (BzA) gestellt hatte, ist von den parallel geänderten Förderkonditionen über eine eigene Übergangsregel geschützt, mehr dazu im Artikel zu den Förderänderungen 2026.

Die Gesetzesänderung stand am Ende einer längeren politischen Debatte über die praktische Umsetzbarkeit und Akzeptanz der ursprünglichen 65-Prozent-Regel, die seit ihrer Einführung 2024 wiederholt Gegenstand kontroverser Diskussionen war, unter anderem wegen der engen Kopplung an eine kommunale Wärmeplanung, die in vielen Kommunen noch gar nicht abgeschlossen war. Eine ausführliche Einordnung der Reform hat die Bundesregierung zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz veröffentlicht.

Was mit der 65-Prozent-Pflicht passiert

Die zentrale und für die meisten Eigentümer wichtigste Änderung durch das GModG betrifft die vollständige Streichung der 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht. Diese Pflicht galt bislang für neu eingebaute Heizungen und war je nach Gebäudetyp und Standort unterschiedlich terminiert.

Bislang unterschied das Gesetz zwischen Neubaugebieten, in denen die Pflicht bereits ab 2024 griff, und dem Gebäudebestand, in dem der genaue Zeitpunkt an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt war, für Großstädte ab Mitte 2026, für kleinere Kommunen ab Mitte 2028. Mit dem GModG ist diese gesamte Differenzierung hinfällig geworden. Es gibt seit dem 29.07.2026 keine gesetzliche 65-Prozent-Pflicht mehr, unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder den Austausch einer Bestandsheizung handelt, und unabhängig davon, ob die kommunale Wärmeplanung für den jeweiligen Standort bereits vorliegt oder nicht.

Für Sie als Eigentümer bedeutet das konkret: Sie können aktuell frei entscheiden, welche Heiztechnik Sie beim nächsten Heizungstausch einbauen lassen, ohne dass ein bestimmter Mindestanteil erneuerbarer Energien gesetzlich vorgeschrieben ist. Das schließt die Wärmepumpe als eine mögliche, aber eben nicht mehr zwingend vorgeschriebene Option ein.

Am stärksten spürbar ist die Änderung für zwei Gruppen. Erstens für Eigentümer in Großstädten, deren Kommunen die Wärmeplanung bereits abgeschlossen hatten oder kurz davorstanden, für sie hätte die 65-Prozent-Pflicht nach altem Recht bereits ab Mitte 2026 gegriffen. Zweitens für Bauherren in Neubaugebieten, die nach der ursprünglichen Regelung schon seit 2024 an die Pflicht gebunden waren. Beide Gruppen planen jetzt ohne diesen unmittelbaren gesetzlichen Zeitdruck. Für Eigentümer in kleineren Kommunen, deren Wärmeplanung ohnehin erst für 2028 vorgesehen war, ändert sich in der unmittelbaren Praxis weniger, da die Pflicht für sie noch nicht akut geworden wäre.

Was mit der Wärmeplanung passiert

Die kommunale Wärmeplanung selbst wird durch das GModG nicht abgeschafft. Kommunen erstellen weiterhin Pläne, die aufzeigen, in welchen Gebieten künftig Fernwärme, ein Wasserstoffnetz oder eher dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen die wahrscheinlichste Versorgungsform sein werden. Was sich ändert, ist die rechtliche Funktion dieser Pläne.

Bislang war die kommunale Wärmeplanung ein verpflichtender Auslöser: Erst mit ihrem Vorliegen griff für eine Kommune die 65-Prozent-Pflicht in voller Schärfe. Diese Funktion als Pflicht-Auslöser entfällt mit dem GModG vollständig. Die Wärmeplanung wird dadurch von einem rechtlich bindenden Schwellenwert zu einem reinen Orientierungsinstrument.

Praktisch bedeutet das für Sie: Ein Blick in den kommunalen Wärmeplan Ihrer Stadt oder Gemeinde bleibt sinnvoll, etwa um einzuschätzen, ob in absehbarer Zeit ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Straße realistisch ist. Eine solche Information kann bei der Entscheidung zwischen Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss oder einer anderen Lösung hilfreich sein. Rechtlich verpflichtend ist die Wärmeplanung für Ihre individuelle Heizungsentscheidung aber nicht mehr.

Die meisten Kommunen veröffentlichen ihre Wärmepläne mittlerweile online, häufig über die eigene Stadtverwaltung oder ein zentrales Landesportal. Wer sich für eine langfristige Investitionsentscheidung interessiert, etwa weil ein Fernwärmeanschluss in wenigen Jahren realistisch erscheint, kann diese Information weiterhin nutzen, sollte sie aber als Orientierungshilfe und nicht als verbindliche Zusage verstehen. Zeitpläne in der kommunalen Wärmeplanung verschieben sich in der Praxis häufig, eine feste Zusage für einen bestimmten Anschlusstermin gibt es in der Regel nicht.

Häufige Missverständnisse zum neuen Heizungsgesetz

Rund um das GModG kursieren einige verkürzte oder falsche Aussagen. Die wichtigsten Klarstellungen im Überblick:

  • “Das GEG ist komplett abgeschafft.” Falsch. Das Gebäudeenergiegesetz besteht als Rahmengesetz weiter, nur die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen wurde gestrichen. Andere Regelungen des GEG, etwa zu Effizienzstandards bei Neubauten, bleiben grundsätzlich bestehen.
  • “Ich muss jetzt gar nichts mehr an meiner Heizung tun.” Teilweise richtig, teilweise irreführend. Eine intakte Bestandsheizung dürfen Sie weiter betreiben, eine gesetzliche Austauschpflicht für funktionierende Anlagen gibt es weiterhin nicht. Fällt Ihre Heizung aber aus oder planen Sie ohnehin einen Austausch, entscheiden allein wirtschaftliche und nicht mehr gesetzliche Gründe über die passende Technik.
  • “Auch die Förderung für Wärmepumpen ist jetzt weg.” Falsch. Die KfW-Förderung über Programm 458 besteht unabhängig vom GModG fort und wurde zeitgleich sogar in Teilen reformiert. Details dazu finden Sie im Förderung-Artikel und im Artikel zu den Förderänderungen 2026.
  • “Eine neue Gasheizung ist jetzt genauso gefördert wie eine Wärmepumpe.” Falsch. Eine vergleichbare Bundesförderung für neue fossile Heizungen gibt es nicht, die hohe KfW-Förderung bleibt der Wärmepumpe und anderen förderfähigen erneuerbaren Heiztechniken vorbehalten.
  • “Die Grüngasquote ab 2029 gilt schon jetzt.” Falsch. Diese Regelung ist Stand August 2026 lediglich geplant, nicht beschlossen. Details sollen bis Ende 2026 vorliegen.

Was für 2029 geplant ist: die Grüngasquote

Auch wenn die 65-Prozent-Pflicht gestrichen ist, plant der Gesetzgeber für die Zukunft eine neue, andere Regelung. Ab 2029 soll für neue Gas- und Ölheizungen eine steigende Quote an Grüngas beziehungsweise Bioanteilen gelten, in der Debatte häufig als Biotreppe bezeichnet. Diese Regelung ist Stand August 2026 noch nicht beschlossen, konkrete Details, etwa die genaue Höhe der Anfangsquote und deren jährliche Steigerung, sollen bis Ende 2026 vorliegen.

Kennzeichnen Sie diese Information für sich klar als das, was sie ist: eine politische Ankündigung, kein bereits geltendes Recht. Wer heute eine neue Gas- oder Ölheizung plant, sollte die noch offene Grüngasquote für 2029 zumindest im Hinterkopf behalten, weil sie perspektivisch Anforderungen an den eingesetzten Brennstoff stellen könnte, die bei einer reinen fossilen Heizung zusätzliche Kosten verursachen könnten. Verlassen Sie sich aber nicht auf Details, die noch nicht offiziell feststehen, und warten Sie mit einer dringend notwendigen Heizungsentscheidung nicht auf eine Regelung, die frühestens Ende 2026 konkretisiert wird.

Heißt das zurück zur Gasheizung?

Diese Frage lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten, eine ehrliche Abwägung gehört an dieser Stelle dazu.

Erlaubt ist es, ja. Formal steht Ihnen seit dem 29.07.2026 die freie Heizungswahl offen. Eine neue Gas- oder Ölheizung einzubauen ist rechtlich nicht mehr an eine Erneuerbaren-Pflicht gekoppelt, anders als noch wenige Wochen zuvor.

Wirtschaftlich sinnvoll ist es in den meisten Fällen trotzdem nicht. Drei Faktoren sprechen unabhängig von der gesetzlichen Lage weiterhin für die Wärmepumpe:

  • Der CO2-Preis auf Gas und Öl steigt tendenziell weiter. Mit dem Wechsel des nationalen Emissionshandels in das europäische System ETS2 ist eher mit steigenden als mit sinkenden Kosten für fossile Brennstoffe zu rechnen. Jedes Jahr mit einer neuen Gasheizung bedeutet potenziell steigende laufende Kosten über die gesamte Betriebsdauer der Anlage.
  • Die Betriebskosten einer Wärmepumpe liegen in den meisten Gebäuden niedriger. Eine moderne Wärmepumpe erzeugt aus einer Kilowattstunde Strom ein Vielfaches an nutzbarer Wärme, eine Gasheizung wandelt Brennstoff dagegen nahezu eins zu eins in Wärme um. Dieser technische Effizienzvorteil bleibt von der Gesetzeslage vollkommen unberührt.
  • Die Förderung ist weiterhin hoch, schmilzt aber planmäßig ab. Über das KfW-Programm 458 sind aktuell bis zu 80 Prozent Zuschuss möglich, abhängig vom Einkommen, für die meisten Selbstnutzer 70 Prozent. Eine neue Gasheizung erhält dagegen keinen vergleichbaren Zuschuss. Wie sich die Förderung im Detail zusammensetzt, erklärt der Förderung-Artikel.

Der zentrale Unterschied zur bisherigen Debatte ist also nicht die Wirtschaftlichkeit der Wärmepumpe, sondern die Dringlichkeit der Entscheidung. Ohne gesetzlichen Zwang entscheiden Sie freiwillig, aber die wirtschaftlichen Argumente für die Wärmepumpe bestehen unabhängig vom Gesetz weiter, und sie werden durch die abschmelzende Förderung sogar zeitlich dringlicher, nicht weniger dringlich.

Wärmepumpe oder Gasheizung: der nüchterne Kostenvergleich

Um die Abwägung greifbarer zu machen, lohnt sich ein Blick auf die grundsätzliche Kostenstruktur beider Optionen über die Lebensdauer der Anlage.

AspektNeue GasheizungNeue Wärmepumpe
Anschaffungskostenniedrigerhöher, aber durch Förderung reduzierbar
Förderungkeine vergleichbare Bundesförderungbis zu 80 % (einkommensabhängig), sonst 70 %
Laufende Brennstoff-/Stromkostentendenziell steigend durch CO2-Preismeist niedriger durch hohe Effizienz
Regulatorisches Risikomögliche Grüngasquote ab 2029 (geplant)keine vergleichbare zusätzliche Auflage abzusehen
Gesetzliche Pflicht zum Einbaukeine (seit GModG)keine (seit GModG)

Eine detaillierte, nach Wärmepumpen-Typ und Gebäudezustand aufgeschlüsselte Kostenübersicht liefert der Artikel zu den Wärmepumpe-Kosten, einen technischen Vergleich der unterschiedlichen Wärmepumpen-Typen der Vergleich Wärmepumpe-Typen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Einordnung

Um die Größenordnung greifbarer zu machen, ein bewusst vereinfachtes, illustratives Beispiel für ein durchschnittliches Einfamilienhaus. Es ersetzt keine individuelle Berechnung, sondern zeigt lediglich die grundsätzliche Richtung.

PostenNeue GasheizungNeue Wärmepumpe
Anschaffung inklusive Installationrund 12.000 - 18.000 €rund 27.000 - 35.000 €
Förderungkeine vergleichbare Bundesförderungim Standardfall 46 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 %
Effektiver Eigenanteil nach Förderungvoller Betraghäufig niedriger als bei der Gasheizung
Tendenz der laufenden Kosten über 15 Jahreeher steigend (CO2-Preis, Gaspreis)eher stabiler (Strompreis, hohe Effizienz)

Schon dieses grob vereinfachte Beispiel zeigt: Die niedrigeren Anschaffungskosten einer Gasheizung relativieren sich, sobald die Förderung und die laufenden Kosten über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage mit einbezogen werden. Eine seriöse individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte immer beide Seiten betrachten, Anschaffung und Betrieb, nicht nur den ersten Angebotspreis.

Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten

Unabhängig davon, ob Ihre bestehende Heizung noch läuft oder bereits ausfallgefährdet ist, ergeben sich aus der neuen Rechtslage klare Handlungsempfehlungen.

  1. Verwechseln Sie freie Wahl nicht mit fehlender Dringlichkeit. Die gesetzliche Pflicht ist weg, die wirtschaftlichen Argumente für einen frühen Wechsel bestehen aber weiter, insbesondere wegen der abschmelzenden Förderung. Wer die neue Gesetzeslage als Signal zum Abwarten missversteht, verschenkt in vielen Fällen bares Geld, weil sich an der grundsätzlichen Wirtschaftlichkeitsrechnung wenig geändert hat.
  2. Prüfen Sie Ihre persönliche Förderhöhe jetzt. Ob Sie 46, 70 oder bis zu 80 Prozent Zuschuss erreichen können, hängt maßgeblich von Ihrem Haushaltseinkommen und dem Alter Ihrer Bestandsheizung ab. Der Förderung-Check gibt eine schnelle erste Einschätzung, bevor Sie ein verbindliches Angebot einholen.
  3. Lassen Sie sich nicht von veralteten Informationen leiten. Viele Online-Quellen rechnen noch mit der alten 65-Prozent-Pflicht oder den alten Fördersätzen vor der Reform vom 21.07.2026. Verlassen Sie sich auf aktuelle, mit Stand August 2026 verifizierte Angaben, sowohl zur Gesetzeslage als auch zur Förderung.
  4. Behalten Sie den Abschmelzpfad der Förderung im Blick. Die erste Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus greift zum 01.02.2027, danach folgen weitere Stufen im Halbjahresrhythmus. Wer eine noch funktionstüchtige, aber ältere fossile Heizung besitzt, profitiert von einem Antrag vor diesem Termin, statt den Austausch bis zu einem möglichen Defekt hinauszuzögern.
  5. Beziehen Sie eine mögliche Grüngasquote ab 2029 in Ihre langfristige Planung ein, ohne sich bereits heute darauf zu verlassen, da die Details noch nicht feststehen. Wer trotzdem eine neue fossile Heizung erwägt, sollte dieses regulatorische Risiko zumindest gedanklich einpreisen.
  6. Holen Sie sich eine unabhängige Einschätzung, bevor Sie sich für eine neue Gasheizung oder eine Wärmepumpe entscheiden. Ein Fachbetrieb oder Energieberater kann Ihre individuelle Gebäudesituation, Ihr Nutzerverhalten und die realistischen Kosten beider Optionen konkret einordnen, statt sich auf allgemeine Aussagen aus dem Internet zu verlassen.

Was Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften beachten sollten

Auch für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften entfällt mit dem GModG die frühere 65-Prozent-Pflicht bei einem Heizungstausch. Das schafft mehr Flexibilität bei der Wahl der Heiztechnik für ein Mietobjekt oder eine gemeinschaftlich verwaltete Immobilie. Gleichzeitig bleibt die wirtschaftliche Ausgangslage für Vermieter unverändert: Die KfW-Förderung fällt für vermietete Einheiten grundsätzlich niedriger aus als für selbstgenutzte, weil Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus an die Selbstnutzung gekoppelt sind. Details dazu, einschließlich der Modernisierungsumlage gegenüber Mietern, erklärt die Detailübersicht zur KfW-Förderung.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften empfiehlt sich trotz der neuen Freiheit eine sorgfältige, vorausschauende Planung, insbesondere bei größeren Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten. Eine gemeinsam getroffene Entscheidung für eine zukunftssichere Heiztechnik erspart in der Regel spätere, teurere Einzellösungen, selbst wenn eine bestimmte Technik gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist.

Fazit: Freie Wahl, aber kein Grund zum Abwarten

Das GModG hat die frühere 65-Prozent-Pflicht des Heizungsgesetzes zum 29.07.2026 vollständig gestrichen und damit die freie Heizungswahl wiederhergestellt. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist aktuell wieder ohne gesetzliche Auflagen zu erneuerbaren Energien erlaubt, und die kommunale Wärmeplanung wirkt nur noch als Orientierung, nicht mehr als rechtlicher Auslöser.

Für die meisten Eigentümer ändert das an der grundsätzlichen wirtschaftlichen Logik trotzdem wenig: Die Wärmepumpe bleibt durch hohe, aber planmäßig abschmelzende Förderung, einen tendenziell steigenden CO2-Preis auf fossile Brennstoffe und in der Regel niedrigere Betriebskosten die wirtschaftlich meist sinnvollere Wahl. Der Unterschied zur bisherigen Debatte liegt vor allem darin, dass die Entscheidung heute freiwillig statt gesetzlich erzwungen ist, die Dringlichkeit aus finanziellen Gründen aber bestehen bleibt.

FAQ

Häufige Fragen: Heizungsgesetz abgeschafft: Was das GModG jetzt für Hausbesitzer bedeutet

Nicht ganz. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) selbst bleibt als Rahmengesetz bestehen, aber sein zentraler Mechanismus, die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen, wurde mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zum 29.07.2026 vollständig gestrichen. In der öffentlichen Debatte wird das oft verkürzt als Abschaffung des Heizungsgesetzes bezeichnet, gemeint ist die Streichung dieser zentralen Pflicht.

Ja, formal ist der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung seit dem 29.07.2026 wieder ohne die frühere Pflicht zu einem Mindestanteil erneuerbarer Energien möglich. Andere technische und ordnungsrechtliche Vorgaben, etwa zur Effizienz der Anlage, können weiterhin gelten. Ab 2029 ist zudem eine steigende Grüngasquote für neue Gas- und Ölheizungen geplant, Details dazu stehen noch aus.

Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen, verliert aber ihre Funktion als verpflichtender Auslöser für die 65-Prozent-Pflicht. Sie dient künftig vor allem der Orientierung, etwa um einzuschätzen, ob und wann in einem Gebiet Fernwärme verfügbar sein wird. Für die eigene Heizungsentscheidung ist sie damit informativ, aber nicht mehr rechtlich bindend.

Weil drei wirtschaftliche Argumente unabhängig von der gesetzlichen Pflicht bestehen bleiben: Die KfW-Förderung ist weiterhin hoch, schmilzt aber planmäßig ab, der CO2-Preis auf Gas und Öl steigt tendenziell weiter, und die laufenden Betriebskosten einer modernen Wärmepumpe liegen in den meisten Fällen unter denen einer fossilen Heizung. Die Entscheidung ist heute freiwillig, aber wirtschaftlich weiterhin meist zugunsten der Wärmepumpe.

Für neue Gas- und Ölheizungen ist ab 2029 eine steigende Quote an Grüngas beziehungsweise Bioanteilen im Gespräch, oft als Biotreppe bezeichnet. Diese Regelung ist Stand August 2026 noch nicht beschlossen, konkrete Details sollen bis Ende 2026 vorliegen. Verlassen Sie sich für Ihre aktuelle Entscheidung nicht auf diese noch offene Regelung.

Die aktuellen Fördersätze gelten zum Zeitpunkt der Antragstellung, ein fester Abschmelzpfad ist bereits heute bekannt: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich, die förderfähige Kostenobergrenze ebenfalls. Wer die aktuellen Konditionen sichern möchte, sollte den Antrag vor der jeweils nächsten Absenkungsstufe stellen, nicht auf mögliche künftige Verbesserungen warten.

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