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Wärmepumpen-Förderung 2026: Das hat sich zum 21. Juli geändert

Wärmepumpen-Förderung 2026: Was die BEG-Reform zum 21. Juli konkret ändert, Vorher-Nachher-Vergleich, Abschmelzpfad und Übergangsregeln.

Redaktion Wärmepilot Aktualisiert am 9. August 2026

Zum 21.07.2026 wurde die Wärmepumpen-Förderung reformiert: Der Klimageschwindigkeitsbonus sank von 20 auf 16 Prozent, der Effizienzbonus entfiel, der Einkommensbonus wurde gestaffelt auf bis zu 40 Prozent angehoben. Maximal sind jetzt 80 Prozent möglich, aber nur bei niedrigem Einkommen, sonst bleibt es bei 70 Prozent von höchstens 28.000 Euro. Stand: August 2026.

Wärmepumpe Förderung 2026: Was jetzt gilt

Wer aktuell den Umstieg auf eine Wärmepumpe plant, findet ein Förderregime vor, das sich zum 21.07.2026 spürbar verändert hat. Zuständig bleibt die KfW, das Programm heißt weiterhin offiziell “Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften (458)”. Die Antragstellung läuft unverändert online über das KfW-Zuschussportal.

Die Grundförderung von 30 Prozent bekommt weiterhin jeder, der eine förderfähige Wärmepumpe einbauen lässt. Darauf setzen sich je nach individueller Situation der Klimageschwindigkeitsbonus und der neu gestaffelte Einkommensbonus auf. Diese Bausteine lassen sich kombinieren, in Summe darf die Förderquote aber 70 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten, außer bei der untersten Einkommensgruppe, für die 80 Prozent gelten.

Dieser Artikel ist bewusst als Update-Artikel angelegt: Er stellt die alte und die neue Rechtslage direkt gegenüber und ordnet ein, wer von der Reform profitiert und wer nicht. Eine vollständige Erklärung aller Bausteine und Sonderfälle liefert der Förderung-Artikel, die technischen Details der KfW-Mechanik die Detailübersicht zur KfW-Förderung.

Vorher-Nachher: Die Förderung im direkten Vergleich

Die folgende Tabelle stellt die bis zum 20.07.2026 gültigen Konditionen der ab dem 21.07.2026 geltenden neuen Rechtslage gegenüber.

MerkmalBis 20.07.2026 (alt)Seit 21.07.2026 (neu)
Grundförderung30 %30 % (unverändert)
Klimageschwindigkeitsbonus20 %16 %, schmilzt ab 2027 planmäßig ab
Einkommensbonuspauschal 30 % bis 40.000 € Einkommengestaffelt: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €
Effizienzbonus5 % (natürliches Kältemittel/Erdwärme)entfällt ersatzlos
Maximaler Fördersatz70 % für alle80 % nur unterste Einkommensgruppe, sonst weiterhin 70 %
Förderfähige Kosten (1. Wohneinheit)max. 30.000 €max. 28.000 €, sinkt ab 2027 planmäßig
Maximaler Zuschuss21.000 €22.400 € (nur unterste Einkommensgruppe)
Ergänzungskreditbis zu 120.000 €bis zu 120.000 € (unverändert)

Auf den ersten Blick wirkt die neue Rechtslage widersprüchlich: Der maximal mögliche Zuschuss steigt von 21.000 auf 22.400 Euro, gleichzeitig sinkt aber die Kostenobergrenze und der Effizienzbonus fällt komplett weg. Der Grund liegt in der neuen Zielgruppengenauigkeit der Reform: Haushalte mit geringem Einkommen werden deutlich stärker unterstützt als zuvor, während Haushalte mit mittlerem oder höherem Einkommen im Standardfall eher weniger Förderung erhalten als unter den alten Konditionen.

Wer profitiert, wer verliert

Die Reform wirkt nicht für alle Antragsteller gleich. Ein Überblick, wie sich die neue Rechtslage je nach Einkommenssituation auswirkt:

  • Haushalte mit Einkommen bis 30.000 Euro profitieren deutlich. Der neue Einkommensbonus von 40 Prozent liegt zusammen mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus rechnerisch bei 86 Prozent, gekappt bei 80 Prozent. Das ist der höchste je erreichbare Fördersatz im Programm 458.
  • Haushalte mit Einkommen zwischen 30.001 und 40.000 Euro liegen etwa gleichauf. Der neue gestaffelte Bonus von 30 Prozent entspricht dem alten pauschalen Satz, der niedrigere Klimageschwindigkeitsbonus und der niedrigere Kostendeckel schmälern den absoluten Zuschuss aber leicht gegenüber der alten Regelung.
  • Haushalte zwischen 40.001 und 50.000 Euro sind neu förderberechtigt für den Einkommensbonus. Unter der alten Regel lag die Grenze bei 40.000 Euro, jetzt gibt es in diesem Korridor immerhin noch 10 Prozentpunkte, wo vorher gar nichts mehr möglich war.
  • Haushalte über 50.000 Euro sowie alle ohne Einkommensbonus verlieren. Ohne Einkommensbonus liegt der Standardfall jetzt bei 46 Prozent (Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus) statt vorher 50 Prozent, weil der Klimageschwindigkeitsbonus von 20 auf 16 Prozent gesunken ist. Wer zusätzlich auf den Effizienzbonus gesetzt hatte, verliert diese 5 Prozentpunkte komplett.
  • Wer ohnehin plant, den Klimageschwindigkeitsbonus zu nutzen, sollte den Abschmelzpfad im Blick behalten. Je später der Antrag gestellt wird, desto niedriger fällt der Bonus aus.

Was bedeutet das für Sie? Drei Haushaltstypen im Vergleich

Die folgenden drei Beispiele rechnen dieselbe Maßnahme einmal nach den alten, bis zum 20.07.2026 gültigen Konditionen und einmal nach der neuen Rechtslage durch. Alle Beispiele sind zur Veranschaulichung gerechnet, gehen von einer funktionstüchtigen, mehr als 20 Jahre alten Gasheizung aus und unterstellen der Einfachheit halber, dass unter der alten Regelung kein Effizienzbonus genutzt wurde.

HaushaltstypZu versteuerndes EinkommenKosten der MaßnahmeZuschuss alt (bis 20.07.2026)Zuschuss neu (seit 21.07.2026)Differenz
Alleinstehende mit niedrigem Einkommen26.000 €27.000 €18.900 € (70 % von 27.000 €)21.600 € (80 % von 27.000 €)+2.700 €
Paar mit mittlerem Einkommen34.000 €26.000 €18.200 € (70 % von 26.000 €)18.200 € (70 % von 26.000 €)±0 €
Doppelverdiener-Paar ohne Einkommensbonus58.000 €31.000 €15.000 € (50 % von 30.000 €)12.880 € (46 % von 28.000 €)-2.120 €

Der mittlere Fall ist dabei der aufschlussreichste: Obwohl sich die Bausteine deutlich unterscheiden (alt: 30 + 20 + 30 Prozent, neu: 30 + 16 + 30 Prozent), greift in beiden Systemen die Kappung bei 70 Prozent, weil die jeweilige Summe der Bausteine den Deckel übersteigt. Für Haushalte in diesem mittleren Einkommenskorridor kann sich die Reform also finanziell neutral auswirken, auch wenn die einzelnen Prozentsätze auf den ersten Blick anders aussehen. Für Haushalte mit niedrigem Einkommen lohnt sich die Reform dagegen klar, für Haushalte ohne Einkommensbonus bedeutet sie einen spürbaren Rückgang des möglichen Zuschusses.

Der Abschmelzpfad: Alle Stichtage im Überblick

Neu an der Reform ist ein fest terminierter Abschmelzpfad, der Klimageschwindigkeitsbonus und Kostenobergrenze halbjährlich reduziert. Frühere Förderrunden kannten keinen derart konkreten, im Voraus bekannten Zeitplan.

DatumKlimageschwindigkeitsbonusFörderfähige Kosten (Deckel, 1. Wohneinheit)
Seit 21.07.202616 %28.000 €
Ab 01.02.202712 %27.250 €
Ab 01.08.20278 %26.500 €
Ab 01.02.20284 %25.750 €
Ab 01.08.2028entfällt vollständig25.000 €
Ab 01.02.2029entfällt24.250 €
Ab 01.08.2029entfällt23.500 €
Ab 01.02.2030entfällt22.750 €
Ab 01.08.2030entfälltca. 22.000 €

Grundförderung und Einkommensbonus sind von diesem Abschmelzpfad ausdrücklich nicht betroffen, sie bleiben auf dem aktuellen Niveau bestehen. Betroffen sind ausschließlich der Klimageschwindigkeitsbonus, der bis August 2028 in vier Stufen auf null sinkt, und die Kostenobergrenze, die bis etwa 2030 kontinuierlich weiter fällt.

Maßgeblich für den anzuwendenden Fördersatz ist dabei das Datum der Antragstellung, nicht das Datum der späteren Durchführung. Wer den Antrag noch vor einer Absenkungsstufe stellt, sichert sich den zu diesem Zeitpunkt geltenden, höheren Satz auch dann, wenn die Wärmepumpe selbst erst Monate später eingebaut wird. Für Ihre Planung heißt das: Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der entscheidende Hebel, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Fachbetrieb tatsächlich vor Ort ist.

Übergangsregel: Wer noch zu den alten Konditionen fördert wird

Für Antragsteller, die bereits vor der Reform aktiv geworden waren, gilt eine Bestandsschutzregel. Maßgeblich ist das Datum der Bestätigung zum Antrag (BzA):

  • BzA bis spätestens 20.07.2026 ausgestellt oder Antrag bereits zugesagt: Es gelten vollständig die alten Konditionen, also 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus, 5 Prozent Effizienzbonus, gedeckelt bei 70 Prozent von 30.000 Euro, maximal 21.000 Euro Zuschuss.
  • BzA erst nach dem 20.07.2026 ausgestellt oder Antrag neu gestellt: Es gelten automatisch die neuen Bausteine, Deckel und der Abschmelzpfad, wie in diesem Artikel beschrieben.

Wer sich unsicher ist, welche Konditionen für sein laufendes Vorhaben gelten, sollte das Ausstellungsdatum der eigenen BzA prüfen, bevor er mit einer bestimmten Förderhöhe kalkuliert. Weitere Details zur Übergangsregel und zu den technischen Bausteinen im Einzelnen liefert die Detailübersicht zur KfW-Förderung.

Gilt mein alter Antrag noch, wenn ich vor Juli 2026 gestartet bin?

Ja, sofern die BzA spätestens am 20.07.2026 ausgestellt wurde oder Ihnen die Förderung bereits zugesagt war. In diesem Fall bleiben die alten Bausteine für Ihr konkretes Vorhaben bis zur Auszahlung vollständig bestehen, auch wenn die Maßnahme selbst erst nach dem 21.07.2026 durchgeführt wird. Haben Sie dagegen bislang nur ein Angebot eingeholt, aber noch keine BzA erstellen lassen, fällt Ihr Vorhaben automatisch unter die neuen Regeln, sobald Sie jetzt weitermachen. Prüfen Sie im Zweifel das exakte Ausstellungsdatum Ihrer BzA-Unterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrem Fachbetrieb nach, unter welchen Konditionen Ihr Antrag geführt wird.

Handlungsempfehlung: Je früher, desto höher der Zuschuss

Aus der Kombination von Abschmelzpfad und Übergangsregel ergibt sich eine klare, einfache Regel: Je früher Sie Ihren Förderantrag stellen, desto höher fällt der mögliche Zuschuss aus. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob Sie den Umstieg ohnehin bereits fest eingeplant haben oder noch abwägen.

Für die Praxis bedeutet das konkret:

  1. Prüfen Sie jetzt Ihre persönliche Einkommensstufe. Ob Sie in die Gruppe bis 30.000, bis 40.000 oder bis 50.000 Euro fallen, entscheidet maßgeblich über Ihren möglichen Fördersatz. Der Förderung-Check ordnet Ihre Situation konkret ein.
  2. Holen Sie zeitnah ein Angebot ein. Zwischen erstem Kontakt zum Fachbetrieb, Angebot und fertiger Bestätigung zum Antrag vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen.
  3. Stellen Sie den Antrag vor der nächsten Absenkungsstufe. Die erste Reduzierung des Klimageschwindigkeitsbonus greift zum 01.02.2027. Wer eine noch funktionstüchtige, aber ältere fossile Heizung besitzt, sollte diesen Termin fest im Blick behalten.
  4. Kalkulieren Sie mit den aktuell gültigen Zahlen, nicht mit veralteten Quellen. Viele im Internet kursierende Artikel und Foreneinträge stammen noch aus der Zeit vor dem 21.07.2026 und rechnen fälschlich mit 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 5 Prozent Effizienzbonus oder 30.000 Euro Kostendeckel.

Warum der 01.02.2027 doppelt zählt

Der 1. Februar 2027 ist das Datum, an dem die erste Absenkungsstufe des Abschmelzpfads greift. Anders als es der Name vermuten lässt, betrifft dieser Stichtag nicht nur einen, sondern zwei Werte gleichzeitig: den Klimageschwindigkeitsbonus und die Obergrenze der förderfähigen Kosten.

Wer noch vor diesem Datum einen Antrag stellt, sichert sich beides auf dem aktuell noch höheren Niveau: 16 statt nur noch 12 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 28.000 statt nur noch 27.250 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit. Für einen Standardfall ohne Einkommensbonus bedeutet das konkret: Vor dem Stichtag ergeben 46 Prozent auf 28.000 Euro einen Zuschuss von 12.880 Euro, danach ergeben nur noch 42 Prozent (30 Prozent Grundförderung plus 12 statt 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus) auf die gesunkene Obergrenze von 27.250 Euro einen Zuschuss von 11.445 Euro. Der Unterschied von 1.435 Euro entsteht ausschließlich durch das Antragsdatum, an der eigentlichen Maßnahme ändert sich nichts. Für Haushalte mit Einkommensbonus in der untersten Stufe verschiebt sich zusätzlich die Basis, auf die der volle Fördersatz von 80 Prozent angewendet wird, wodurch sich der Effekt weiter verstärkt.

Dieser doppelte Effekt aus sinkendem Prozentsatz und sinkender Kostenbasis wiederholt sich an jedem weiteren Stichtag des Abschmelzpfads, jeweils zum 01.02. und 01.08. eines Jahres. Wer einen Heizungstausch ohnehin plant, sollte deshalb nicht nur auf den Klimageschwindigkeitsbonus als Prozentsatz schauen, sondern beide Stellschrauben gemeinsam im Blick behalten.

GModG statt Heizungsgesetz: Warum die Dringlichkeit trotzdem bleibt

Parallel zur Förderreform trat am 29.07.2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft, beschlossen vom Bundestag am 10.07.2026 und verkündet am 28.07.2026. Es hat die frühere 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen vollständig gestrichen, sowohl im Neubau als auch im Bestand. Auch eine neue Gas- oder Ölheizung ist damit aktuell wieder ohne Auflagen erlaubt.

Das ändert das Argument für einen frühen Wechsel, hebt es aber nicht auf. Statt eines gesetzlichen Zwangs ist es jetzt die abschmelzende Förderung selbst, die für einen frühen Antrag spricht: hoher, aber planmäßig sinkender Klimageschwindigkeitsbonus, eine sinkende Kostenobergrenze, dazu ein tendenziell weiter steigender CO2-Preis auf Gas und Öl und in der Regel höhere Betriebskosten fossiler Heizungen. Eine ausführliche Einordnung des GModG, seiner Chronologie und der ehrlichen Abwägung “zurück zur Gasheizung?” finden Sie im Ratgeber zum Heizungsgesetz, einen konkreten Schritt-für-Schritt-Vergleich beim Umstieg im Ratgeber zum Wechsel von der Gasheizung zur Wärmepumpe.

Wichtig für Ihre Einordnung: Die Streichung der 65-Prozent-Pflicht bedeutet nicht, dass eine neue Gas- oder Ölheizung langfristig die wirtschaftlichere Wahl ist. Sie bedeutet lediglich, dass die Entscheidung jetzt freier getroffen werden kann, ohne gesetzlichen Zeitdruck. Die eigentliche wirtschaftliche Abwägung zwischen Wärmepumpe und fossiler Heizung läuft seit der Reform stärker über Förderhöhe, Betriebskosten und CO2-Preis als über gesetzliche Vorgaben.

Stand der Angaben und regionale Ergänzung

Alle Angaben in diesem Artikel entsprechen dem Stand August 2026 und beziehen sich auf die bundesweite KfW-Förderung 458 nach der Reform vom 21.07.2026. Landes- und Kommunalprogramme werden unabhängig davon von Bund, Ländern und teils auch Kommunen oder Stadtwerken angepasst, ein Blick auf aktuelle regionale Zusatzförderungen lohnt sich zusätzlich. Persönliche Beratung durch Wärmepumpen-Experten in Ihrer Region hilft dabei, sowohl die Bundesförderung als auch mögliche lokale Programme vollständig auszuschöpfen.

Da der Abschmelzpfad bereits jetzt bis in das Jahr 2030 terminiert ist, wird sich an der grundsätzlichen Struktur dieses Artikels in den kommenden Jahren wenig ändern, wohl aber an den konkreten Prozentsätzen und Kostenobergrenzen zu den jeweiligen Stichtagen. Verlassen Sie sich deshalb bei einer konkreten Antragsplanung immer auf das für Ihr individuelles Antragsdatum tatsächlich gültige Zahlenwerk und nicht auf pauschale Aussagen zu “der aktuellen Förderung”, da sich diese je nach Stichtag unterscheidet.

Fazit: Die Reform verschiebt die Förderung, sie schafft sie nicht ab

Die Wärmepumpen-Förderung 2026 hat sich zum 21.07.2026 spürbar verändert: mehr Förderung für niedrige Einkommen, weniger für den Standardfall ohne Einkommensbonus, dafür ein klarer, im Voraus bekannter Abschmelzpfad ab 2027. Wer bereits vor der Reform eine gültige BzA erhalten hat, fördert weiter zu den alten Konditionen. Die drei Beispielhaushalte zeigen dabei, dass sich die Reform nicht pauschal beurteilen lässt: Sie ist ein Gewinn für niedrige Einkommen, weitgehend neutral im mittleren Einkommenskorridor und ein Rückgang für Haushalte ohne Einkommensbonus.

Für alle anderen gilt: Prüfen Sie Ihre Einkommensstufe, holen Sie zeitnah ein Angebot ein und stellen Sie den Antrag, bevor die nächste Absenkungsstufe des Klimageschwindigkeitsbonus greift. Prüfen Sie Ihre persönliche Förderhöhe im Förderung-Check und lassen Sie sich von geprüften Wärmepumpen-Experten in Ihrer Region konkret zu Ihrem Fall beraten.

FAQ

Häufige Fragen: Wärmepumpen-Förderung 2026: Das hat sich zum 21. Juli geändert

Der Klimageschwindigkeitsbonus sank von 20 auf 16 Prozent, der Effizienzbonus von 5 Prozent entfiel ersatzlos, dafür wurde der Einkommensbonus gestaffelt und auf bis zu 40 Prozent angehoben. Der maximale Fördersatz stieg für die unterste Einkommensgruppe auf 80 Prozent, die förderfähigen Kosten sanken von 30.000 auf 28.000 Euro. Für die meisten Selbstnutzer bleibt es bei 70 Prozent Deckel.

Der maximale Zuschuss liegt bei 22.400 Euro, erreichbar nur für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro. Im Standardfall ohne Einkommensbonus liegt die Förderung bei 46 Prozent, das entspricht bis zu 12.880 Euro. Bei mittlerem Einkommen (30.001 bis 40.000 Euro) sind es bis zu 19.600 Euro.

Ab dem 01.02.2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er zum 01.08.2028 vollständig entfällt. Parallel sinkt die förderfähige Kostenobergrenze ab Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, bis auf rund 22.000 Euro im Jahr 2030. Grundförderung und Einkommensbonus bleiben von dieser Absenkung unberührt.

Nur wenn Sie bereits vor dem 20.07.2026 eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) erhalten haben oder Ihr Antrag bereits zugesagt wurde. Dann gelten weiterhin 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus und 5 Prozent Effizienzbonus, gedeckelt bei 70 Prozent von 30.000 Euro. Alle späteren Anträge fallen automatisch unter die neuen Regeln.

Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Wärmepumpe gibt es seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vom 29.07.2026 nicht mehr, die frühere 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht ist gestrichen. Der Grund, jetzt zu handeln, ist die abschmelzende Förderung selbst, nicht der Gesetzgeber. Details dazu im Ratgeber zum Heizungsgesetz.

Ja, deutlich. Wer heute mit 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 28.000 Euro Kostendeckel beantragt, erhält bei gleicher Ausgangslage mehr als jemand, der erst nach der ersten Absenkungsstufe im Februar 2027 startet, wenn nur noch 12 Prozent Bonus und ein niedrigerer Kostendeckel gelten. Der Unterschied kann mehrere Hundert bis über tausend Euro betragen.

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