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KfW-Förderung für die Wärmepumpe: Programm 458 im Detail

Die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) im Detail: Bausteine, Kumulierung, Deckel und Übergangsregeln nach der Reform vom 21. Juli 2026.

Redaktion Wärmepilot Aktualisiert am 9. August 2026

Die KfW-Förderung für Wärmepumpen läuft über das Programm 458 und deckt seit der Reform vom 21.07.2026 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten ab, gedeckelt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Der 80-Prozent-Satz gilt nur für die unterste Einkommensgruppe, sonst bleibt es bei 70 Prozent. Der Antrag muss vor Vertragsschluss gestellt werden. Stand: August 2026.

Dieser Artikel richtet sich an alle, die die Mechanik des Programms 458 nach der Reform im Detail verstehen wollen, von der Antragsberechtigung über die drei Förderbausteine bis zu den Kumulierungsregeln, dem Abschmelzpfad und den Übergangsregeln. Einen breiteren Überblick über die gesamte Förderlandschaft finden Sie im Förderung-Artikel, eine kompakte Vorher-Nachher-Gegenüberstellung im Artikel zu den Förderänderungen 2026.

Wer ist antragsberechtigt? Selbstnutzer, Vermieter, WEG

Das Programm 458 richtet sich an unterschiedliche Antragstellergruppen, die jeweils unterschiedliche Fördersätze erreichen können. Diese Unterscheidung entscheidet direkt darüber, wie hoch Ihr tatsächlicher Zuschuss ausfällt.

AntragstellergruppeGrundförderungKlimageschwindigkeitsbonusEinkommensbonusMaximal erreichbarer Fördersatz
Selbstnutzende Eigentümerjajaja, gestaffeltbis zu 80 % (einkommensabhängig)
Vermieter (vermietete Einheiten)janeinnein30 %
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), selbstgenutzte Einheitenjajaja, gestaffeltbis zu 80 % je Einheit
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), vermietete Einheitenjaneinnein30 % je Einheit
Genossenschaften, kommunale Wohnungsunternehmenjaneinnein30 %

Selbstnutzende Eigentümer sind Personen, die das Gebäude, für das die Wärmepumpe beantragt wird, selbst dauerhaft bewohnen. Vermieter erhalten grundsätzlich nur die Grundförderung, weil Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gezielt private Selbstnutzer entlasten sollen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird jede Einheit einzeln betrachtet: Bewohnt der Eigentümer seine Wohnung selbst, kann er die vollen Bonusregelungen nutzen, ist die Einheit vermietet, gilt der reduzierte Vermieter-Fördersatz.

Wichtig für die Antragstellung bei einer WEG: Der Beschluss zur Maßnahme muss ordnungsgemäß von der Eigentümerversammlung gefasst werden. Bei größeren Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit sinkt außerdem der maximale förderfähige Betrag je weiterer Einheit gegenüber der ersten Wohneinheit.

Bei Contracting-Modellen, bei denen ein externer Anbieter Eigentümer der Wärmepumpe bleibt, ist die Antragsberechtigung individuell zu prüfen. Klären Sie diese Konstellation vorab mit dem Anbieter und gegebenenfalls direkt mit der KfW.

Die Staffelung der förderfähigen Kosten bei mehreren Wohneinheiten

Für Mehrfamilienhäuser und WEG ist nicht nur die Frage nach Selbstnutzung oder Vermietung je Einheit entscheidend, sondern auch die Staffelung des förderfähigen Höchstbetrags über das gesamte Gebäude hinweg. Die KfW rechnet dabei mit fallenden Beträgen je zusätzlicher Wohneinheit:

Wohneinheit im GebäudeFörderfähige Kosten (Deckel, Stand August 2026)
1. Wohneinheit28.000 €
2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 €
ab der 7. Wohneinheitje 8.000 €

Für die Praxis bedeutet das: Bei einem Gebäude mit zehn Wohneinheiten ergeben sich rechnerisch 28.000 Euro für die erste, fünfmal 15.000 Euro für die zweite bis sechste und viermal 8.000 Euro für die siebte bis zehnte Wohneinheit, in Summe also 165.000 Euro förderfähige Kosten für das gesamte Gebäude. Dieser Gesamtbetrag wird anschließend nach dem tatsächlichen Nutzungsstatus der einzelnen Einheiten aufgeteilt: Nur für selbstgenutzte Einheiten lassen sich Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus zusätzlich zur Grundförderung anrechnen, für vermietete Einheiten bleibt es bei der Grundförderung von 30 Prozent auf den jeweils anteiligen Betrag.

Bei der BzA für ein Mehrfamilienhaus muss diese Aufteilung nachvollziehbar dokumentiert werden, üblicherweise durch den Fachbetrieb in Abstimmung mit der Hausverwaltung. Gerade bei gemischt genutzten Gebäuden mit mehreren Eigentümern lohnt sich hier eine frühzeitige Abstimmung, damit die Kostenaufteilung im Antrag korrekt und widerspruchsfrei erfolgt.

Neubau-Abgrenzung: Wann gilt Programm 458 nicht

Programm 458 fördert ausschließlich den Heizungstausch in Bestandsgebäuden. Für den Neubau oder den Ersterwerb eines klimafreundlichen Wohngebäudes greift stattdessen die KfW-Förderung “Klimafreundlicher Neubau” mit den Programmnummern 297 für selbstnutzende Eigentümer und 298 für vermietete Neubauten. Als Ersterwerb gilt dabei üblicherweise ein Kauf innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Gebäudes.

Diese Abgrenzung ist in der Praxis relevant, wenn ein Gebäude saniert und dabei energetisch so umfassend modernisiert wird, dass die Grenze zwischen Bestandssanierung und Neubau unscharf wird, etwa bei einer Kernsanierung mit vollständigem Rückbau bis auf die Grundmauern. In solchen Grenzfällen sollte vorab mit einem Energieberater geklärt werden, welches der beiden Programme tatsächlich zutrifft, da sich Fördersätze, Bausteine und Nachweispflichten zwischen Bestandsförderung und Neubauförderung deutlich unterscheiden.

Die drei Förderbausteine seit der Reform und ihre Kumulierungsregeln

Mit der Reform vom 21.07.2026 besteht die Förderung noch aus drei statt vier Bausteinen. Der frühere Effizienzbonus für natürliche Kältemittel oder Erdwärme ist ersatzlos entfallen, der Einkommensbonus dafür gestaffelt und deutlich aufgewertet.

BausteinHöheKumulierbar mitWichtigste Voraussetzung
Grundförderung30 %allen anderen BausteinenEinbau einer förderfähigen Wärmepumpe
Klimageschwindigkeitsbonus16 % (Stand August 2026)Grundförderung, EinkommensbonusAustausch einer funktionstüchtigen Öl-, Gas-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung, bei Gas mindestens 20 Jahre alt, nur Selbstnutzer
Einkommensbonus (gestaffelt)40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €Grundförderung, KlimageschwindigkeitsbonusZu versteuerndes Haushaltseinkommen, nur Selbstnutzer, Einkommensgrenzen +10.000 € je kindergeldberechtigtem Kind

Rechnerisch ergeben sich bei voller Kombination in der untersten Einkommensgruppe 30 plus 16 plus 40 Prozent, also 86 Prozent. Ausgezahlt werden davon aber maximal 80 Prozent. In allen übrigen Einkommensgruppen bleibt es bei der Kappung auf 70 Prozent. Ohne Einkommensbonus, etwa weil das Einkommen über 50.000 Euro liegt oder keine Bestandsheizung ausgetauscht wird, ergibt sich der Standardfall von in der Regel 46 Prozent (Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus).

Zusätzlich gilt eine Kostenobergrenze: Für die erste Wohneinheit eines Gebäudes werden maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten anerkannt, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Gesamtkosten ausfallen. Für weitere Wohneinheiten im selben Gebäude reduziert sich der anerkannte Höchstbetrag je Einheit. Diese Staffelung ist besonders bei der Förderung von Mehrfamilienhäusern relevant.

Rechenbeispiel zur Kumulierung

Ein selbstnutzender Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 28.000 Euro ersetzt eine 23 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für alle drei Bausteine der untersten Einkommensstufe: 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 40 Prozent Einkommensbonus, in Summe rechnerisch 86 Prozent. Da die KfW den Fördersatz für diese Einkommensgruppe bei 80 Prozent kappt, bleibt es bei diesem Höchstwert. Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro ergibt das einen Zuschuss von 22.400 Euro.

Läge sein Einkommen dagegen bei 35.000 Euro, griffe die mittlere Einkommensstufe mit 30 statt 40 Prozent Bonus. Der Fördersatz sänke auf 30 plus 16 plus 30, also rechnerisch 76 Prozent, gekappt bei 70 Prozent. Der Zuschuss läge dann bei 19.600 Euro. Läge das Einkommen bei über 50.000 Euro, entfiele der Einkommensbonus vollständig, der Fördersatz betrüge nur noch 46 Prozent und der Zuschuss 12.880 Euro, jeweils bezogen auf dieselben 28.000 Euro förderfähige Kosten.

Der Abschmelzpfad im Detail

Der Klimageschwindigkeitsbonus und die förderfähige Kostenobergrenze sind seit der Reform an einen festen, halbjährlichen Abschmelzpfad gekoppelt. Grundförderung und Einkommensbonus bleiben davon unberührt.

DatumKlimageschwindigkeitsbonusFörderfähige Kosten (Deckel, 1. Wohneinheit)
Seit 21.07.202616 %28.000 €
Ab 01.02.202712 %27.250 €
Ab 01.08.20278 %26.500 €
Ab 01.02.20284 %25.750 €
Ab 01.08.2028entfällt vollständig25.000 €
Ab 01.02.2029entfällt24.250 €
Ab 01.08.2029entfällt23.500 €
Ab 01.02.2030entfällt22.750 €
Ab 01.08.2030entfälltca. 22.000 €

Maßgeblich für den anzuwendenden Fördersatz ist grundsätzlich das Datum der Antragstellung, nicht das Datum der Durchführung. Wer den Antrag noch vor einer Absenkungsstufe stellt, sichert sich den zu diesem Zeitpunkt geltenden, höheren Satz auch dann, wenn die Wärmepumpe erst später eingebaut wird.

Übergangsregel: BzA bis 20.07.2026

Für Vorhaben, die bereits vor der Reform in Bearbeitung waren, gilt eine klare Übergangsregel: Liegt eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) vor, die spätestens am 20.07.2026 ausgestellt wurde, oder wurde die Förderung bereits zugesagt, gelten für dieses Vorhaben vollständig die alten Konditionen. Das bedeutet konkret: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus (pauschal bis 40.000 Euro Einkommen) und 5 Prozent Effizienzbonus für natürliches Kältemittel oder Erdwärme, gedeckelt bei 70 Prozent von 30.000 Euro förderfähigen Kosten, also maximal 21.000 Euro Zuschuss.

Wurde die BzA dagegen erst nach dem 20.07.2026 ausgestellt oder wird der Antrag komplett neu gestellt, gelten automatisch die neuen, in diesem Artikel beschriebenen Bausteine und Deckel. Prüfen Sie bei laufenden Vorhaben deshalb genau das Ausstellungsdatum Ihrer BzA, bevor Sie mit einer bestimmten Förderhöhe kalkulieren.

Förderfähige Kosten im Detail

Die KfW erkennt nicht nur die reinen Anschaffungskosten der Wärmepumpe an, sondern auch eine Reihe notwendiger Umfeldmaßnahmen. Gerade im Altbau machen diese Umfeldmaßnahmen häufig einen erheblichen Anteil der Gesamtkosten aus. Wie stark sich diese Zusatzkosten im unsanierten Bestand auswirken, beschreibt der Ratgeber zur Wärmepumpe im Altbau im Detail.

KostenartFörderfähigBeispiele
GerätjaWärmepumpe inklusive Regelungstechnik
Montage und InstallationjaAnschluss, Inbetriebnahme, Rückbau der Altanlage
HeizkörpertauschjaAustausch gegen Niedertemperatur- oder größer dimensionierte Heizkörper
PufferspeicherjaSpeicher zur Entkopplung von Wärmeerzeugung und Wärmebedarf
ElektroarbeitenjaAnpassung des Zählerschranks, separater Stromkreis für Wärmepumpentarif
Hydraulischer AbgleichjaEinregulierung der Heizkörper auf den tatsächlichen Bedarf
Erschließung WärmequellejaErdsondenbohrung, Flächenkollektor, Brunnenbohrung
Fachplanung und BaubegleitungjaHeizlastberechnung, Energieberatung im Zusammenhang mit der Maßnahme
Allgemeine Sanierungsarbeiten ohne Bezug zur WärmepumpeneinBadsanierung, neue Bodenbeläge, rein optische Arbeiten
EigenleistungneinNur Rechnungen von Fachbetrieben werden anerkannt

Bei der Einreichung müssen die einzelnen Positionen im Angebot beziehungsweise in der späteren Rechnung klar den jeweiligen Kategorien zugeordnet werden können. Pauschale Sammelposten ohne Aufschlüsselung führen häufig zu Rückfragen der KfW und verzögern die Auszahlung.

Ein Hinweis zum entfallenen Effizienzbonus: Ein bestimmtes Kältemittel oder eine bestimmte Wärmequelle sind seit der Reform keine Voraussetzung mehr für einen höheren Fördersatz. R290 als Kältemittel und Erdwärme als Wärmequelle bleiben technisch weiterhin sinnvolle, effiziente Optionen, wirken sich aber nicht mehr direkt auf die Förderhöhe aus.

Ablauf im KfW-Portal Schritt für Schritt

Der Antrag wird vollständig digital über das KfW-Zuschussportal abgewickelt.

  1. KfW-Nutzerkonto anlegen. Registrieren Sie sich im Zuschussportal, sofern noch kein Konto besteht. Richten Sie dieses möglichst frühzeitig ein, da die Identifikation einige Tage dauern kann.
  2. Fachbetrieb beauftragen, Angebot einholen. Lassen Sie sich ein detailliertes, nach Kostenarten aufgeschlüsseltes Angebot erstellen, das als Grundlage für die Bestätigung zum Antrag (BzA) dient.
  3. Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Der Fachbetrieb füllt die BzA aus, die technische Angaben zur geplanten Wärmepumpe, zur bestehenden Heizung und zu den geplanten Umfeldmaßnahmen enthält.
  4. Antrag im Portal einreichen. Übertragen Sie die Angaben aus der BzA in das Online-Formular, ergänzen Sie persönliche Daten und Einkommensnachweise, und laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  5. Zusage abwarten. Die KfW prüft den Antrag und erteilt bei Vollständigkeit und Erfüllung der Voraussetzungen eine Förderzusage.
  6. Vertrag mit dem Fachbetrieb final abschließen. Erst nach der Zusage sollte der Liefer- und Leistungsvertrag endgültig wirksam werden.
  7. Maßnahme durchführen lassen. Der Fachbetrieb installiert die Wärmepumpe entsprechend der beantragten Spezifikation.
  8. Bestätigung nach Durchführung (BnD) einreichen. Nach Abschluss der Arbeiten bestätigt der Fachbetrieb die fach- und normgerechte Umsetzung.
  9. Auszahlung abwarten. Nach Prüfung der Unterlagen zahlt die KfW den bewilligten Zuschuss aus.

Was tun bei einer Ablehnung?

Wird ein Antrag abgelehnt, liegt das in den meisten Fällen an einem formalen Fehler, etwa einem zu früh geschlossenen Vertrag oder einer unvollständigen Bestätigung zum Antrag. Solange noch kein verbindlicher, nicht unter Vorbehalt stehender Vertrag unterschrieben wurde, lässt sich in der Regel ein korrigierter Antrag erneut einreichen. Ist der Vorhabensbeginn dagegen bereits erfolgt, ohne dass eine wirksame aufschiebende Bedingung vereinbart war, entfällt der Anspruch auf die Förderung für dieses Vorhaben endgültig.

Nachweise und Auszahlung

Für eine reibungslose Auszahlung müssen mehrere Nachweise lückenlos vorliegen. Dazu zählen die vom Fachbetrieb ausgestellte Bestätigung zum Antrag und die spätere Bestätigung nach Durchführung, ein Grundbuchauszug oder vergleichbarer Eigentumsnachweis, bei Beantragung des Einkommensbonus der aktuelle Einkommensteuerbescheid, sowie bei Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus ein Nachweis zum Alter der ausgetauschten Heizung.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel als einmaliger Betrag nach abschließender Prüfung, nicht in Raten während der Bauphase. Planen Sie deshalb die Zwischenfinanzierung des vollen Rechnungsbetrags ein, bis der Zuschuss tatsächlich auf Ihrem Konto eingeht.

Checkliste: Diese Nachweise brauchen Sie

  • Bestätigung zum Antrag (BzA) des Fachbetriebs, vor Vorhabensbeginn erstellt
  • Grundbuchauszug oder vergleichbarer Eigentumsnachweis
  • Aktueller Einkommensteuerbescheid bei Beantragung des gestaffelten Einkommensbonus
  • Nachweis zum Alter der Bestandsheizung bei Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) des Fachbetriebs nach Abschluss der Arbeiten
  • Detailliert aufgeschlüsselte Rechnungen zu allen förderfähigen Kostenpositionen

Kombination mit Ergänzungskredit und Landesmitteln

Der Zuschuss aus Programm 458 ist nur ein Baustein der Gesamtfinanzierung. Reicht der verbleibende Eigenanteil nach Abzug des Zuschusses nicht aus, lässt sich die KfW-Förderung mit einem zinsgünstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit kombinieren. Der Kredit ist an eine bereits erteilte Zuschusszusage aus Programm 458 gebunden und wird über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl beantragt.

Dabei unterscheidet die KfW zwei Varianten: Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis zu einer definierten Grenze erhalten einen zusätzlichen Zinsvorteil gegenüber der Standardkonditionierung, alle übrigen Antragsberechtigten wie Vermieter, WEG oder Unternehmen nutzen die einkommensunabhängige Variante ohne diesen Zinsvorteil. Welche Variante für Sie infrage kommt und wie sich das auf die monatliche Rate auswirkt, klärt am besten ein Beratungsgespräch bei Ihrer Hausbank, sobald die Zuschusszusage der KfW vorliegt.

Zusätzlich zur Bundesförderung bieten manche Bundesländer, Städte und Stadtwerke eigene Zuschüsse oder Darlehen an. Ob und in welcher Höhe sich diese mit der KfW-Förderung kumulieren lassen, hängt vom jeweiligen Landesprogramm ab, in der Regel gilt eine Gesamtobergrenze für alle öffentlichen Förderungen zusammen. Eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Region erhalten Sie über unsere Wärmepumpen-Experten an Ihrem Standort.

Wie eine Kombination rechnerisch funktioniert (illustratives Beispiel)

Das folgende Beispiel rechnet mit frei gewählten, rein illustrativen Werten für ein angenommenes Landesprogramm und ersetzt keine Prüfung eines real existierenden Programms in Ihrer Region. Es zeigt lediglich die Funktionsweise der Gesamtobergrenze.

Angenommen, ein Landesprogramm gewährt zusätzlich zur KfW-Förderung einen Zuschuss von 10 Prozent der förderfähigen Kosten, begrenzt durch eine landesweite Gesamtobergrenze von 75 Prozent für alle öffentlichen Förderungen zusammen. Bei einem Standardfall mit 46 Prozent KfW-Förderung (Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus) auf 28.000 Euro förderfähige Kosten wären das 12.880 Euro von der KfW. Die zusätzlichen 10 Prozent des Landesprogramms, rechnerisch 2.800 Euro, blieben unter der Gesamtobergrenze von 75 Prozent und würden in diesem Beispiel vollständig angerechnet, der Gesamtzuschuss läge bei 15.680 Euro. Läge der KfW-Fördersatz dagegen bereits bei 70 Prozent, würde die Gesamtobergrenze des Landesprogramms möglicherweise bereits ausgeschöpft sein, sodass der Landeszuschuss anteilig gekürzt würde.

Dieses Prinzip der Gesamtobergrenze gilt sinngemäß für die meisten Landes- und Kommunalprogramme, auch wenn die konkreten Prozentsätze und Regeln von Programm zu Programm variieren. Fragen Sie deshalb vor der Antragstellung gezielt nach, wie das jeweilige Landesprogramm die Kumulierung mit der KfW-Förderung handhabt.

Sonderfälle: Etagenheizung, Mieter, Zweitwohnung, Neubau-Abgrenzung

Etagenheizung. Beim Ersatz einer zentralen Gasetagenheizung durch dezentrale Wärmepumpen-Lösungen je Wohnung ist die technische und förderrechtliche Ausgangslage komplexer als bei einem Einfamilienhaus. Es muss geklärt werden, wie sich die förderfähigen Kosten auf die einzelnen Eigentümer beziehungsweise Mieteinheiten aufteilen, insbesondere wenn nicht alle Einheiten gleichzeitig umgerüstet werden. In der Praxis wird häufig etagenweise vorgegangen, wobei jede Einheit ihren eigenen Antrag mit eigener BzA benötigt, auch wenn die Arbeiten technisch im selben Bauabschnitt koordiniert werden. Eine enge Abstimmung zwischen Eigentümergemeinschaft, Fachbetrieb und gegebenenfalls einem Energieberater ist hier unerlässlich, damit sich die einzelnen Anträge nicht widersprechen und die Gesamtkosten korrekt auf die Einheiten verteilt werden.

Mieter. Mieterinnen und Mieter können den KfW-Zuschuss nicht selbst beantragen, da sie nicht Eigentümer des Gebäudes sind. Der Antrag muss über den Vermieter laufen. Nach erfolgter Maßnahme kann der Vermieter die Modernisierungskosten anteilig über die gesetzlich geregelte Modernisierungsumlage auf die Mieter umlegen, wobei der erhaltene Zuschuss von der umlagefähigen Investitionssumme abzuziehen ist. Für Mieter empfiehlt es sich, das Gespräch frühzeitig und aktiv zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf die aktuell noch vergleichsweise hohe Förderung und den ab 2027 einsetzenden Abschmelzpfad, da ein früher Antrag des Vermieters am Ende auch der Modernisierungsumlage zugutekommt.

Zweitwohnung. Für Zweit- oder Ferienwohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, gelten eingeschränkte Bonusregelungen. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus sind an die Selbstnutzung als Hauptwohnsitz gekoppelt, bei einer Zweitwohnung ist deshalb häufig nur die Grundförderung von 30 Prozent erreichbar. In der Praxis bedeutet das für eine Zweitwohnung mit 28.000 Euro förderfähigen Kosten einen Zuschuss von maximal 8.400 Euro, deutlich weniger als bei einer vergleichbaren, selbstgenutzten Hauptwohnung. Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Ihr Wohnsitzstatus im jeweiligen Fall korrekt als Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, da dies direkten Einfluss auf die erreichbare Förderhöhe hat.

Neubau-Abgrenzung. Wie im Abschnitt zur Antragsberechtigung beschrieben, gilt Programm 458 ausschließlich für den Heizungstausch im Bestand. Wird im Zuge einer umfassenden Sanierung faktisch ein Neubau errichtet, etwa bei einer Kernsanierung mit vollständigem Rückbau, greift stattdessen die Neubauförderung über die Programme 297 (Selbstnutzung) oder 298 (Vermietung). Klären Sie diese Abgrenzung frühzeitig mit einem Energieberater, da eine falsche Programmwahl den Antrag insgesamt gefährden kann.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Eckdaten des Programms 458

KennzahlWert (Stand August 2026)
Maximaler Fördersatz80 % (nur Einkommen bis 30.000 €), sonst 70 %
Grundförderung30 %
Klimageschwindigkeitsbonus16 %, nur Selbstnutzer, schmilzt ab 2027 ab
Einkommensbonus40 % / 30 % / 10 %, gestaffelt, nur Selbstnutzer
Förderfähige Kosten, erste Wohneinheitmax. 28.000 €, sinkt ab 2027
Maximaler Zuschuss, erste Wohneinheit22.400 €
Maximaler Fördersatz für Vermieter30 %
ÜbergangsregelBzA bis 20.07.2026 = alte Konditionen (70 % / 30.000 € / 21.000 €)
Ergänzungskreditbis zu 120.000 €, separat über Kreditinstitut
AntragswegKfW-Zuschussportal, vor Vorhabensbeginn

Diese Tabelle bündelt die zentralen Zahlen aus diesem Artikel für den schnellen Überblick, ersetzt aber keine individuelle Prüfung Ihrer konkreten Situation. Nutzen Sie den Förderung-Check, um Ihre persönliche Förderhöhe verlässlich zu ermitteln.

Fazit: Programm 458 lohnt sich, wenn Sie die neuen Regeln genau kennen

Die KfW-Förderung über Programm 458 ist finanziell weiterhin der wirkungsvollste Baustein beim Wärmepumpen-Einbau, ihre volle Wirkung entfaltet sie aber nur, wenn Einkommensgruppe, die drei Bausteine und der richtige Antragszeitpunkt korrekt zusammenspielen. Wer noch nach den alten Konditionen fördert werden möchte, sollte die Übergangsregel und das BzA-Datum genau prüfen. Wer neu einsteigt, profitiert am meisten, wenn der Antrag früh gestellt wird, bevor der Abschmelzpfad die Förderung weiter reduziert.

Nutzen Sie den Förderung-Check, um Ihre voraussichtliche Förderhöhe zu ermitteln, und lassen Sie sich von unseren Wärmepumpen-Experten in Ihrer Region durch den gesamten Antragsprozess begleiten.

FAQ

Häufige Fragen: KfW-Förderung für die Wärmepumpe: Programm 458 im Detail

Antragsberechtigt sind selbstnutzende Eigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften, die Eigentümer des jeweiligen Gebäudes sind. Selbstnutzer erreichen dabei einen deutlich höheren maximalen Fördersatz, weil Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus ausschließlich ihnen vorbehalten sind, Vermieter erhalten in der Regel nur die Grundförderung.

Seit der Reform vom 21.07.2026 liegt der maximale Fördersatz bei 80 Prozent, aber nur für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro. Für alle anderen Selbstnutzer bleibt es bei 70 Prozent. Die förderfähigen Kosten sind bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit gedeckelt, das ergibt maximal 22.400 Euro Zuschuss. Stand: August 2026.

Förderfähig sind Gerät und Montage der Wärmepumpe sowie notwendige Umfeldmaßnahmen wie Heizkörpertausch, Pufferspeicher, Elektroarbeiten und bei Erdwärme die Bohrkosten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen ohne direkten Zusammenhang zum Wärmepumpen-Einbau sowie reine Eigenleistungen.

Für Anträge mit einer gültigen Bestätigung zum Antrag (BzA) bis zum 20.07.2026 sowie für bereits zugesagte Vorhaben gelten die alten Konditionen vollständig weiter: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 30 Prozent Einkommensbonus, 5 Prozent Effizienzbonus, gedeckelt bei 70 Prozent von 30.000 Euro.

Ja, der KfW-Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro lässt sich mit dem Zuschuss aus Programm 458 kombinieren und wird über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl separat beantragt. Er eignet sich, um den nach Förderung verbleibenden Eigenanteil zu finanzieren.

Mieter selbst können den Zuschuss nicht direkt beantragen, da sie nicht Eigentümer des Gebäudes sind. Der Antrag muss über den Vermieter laufen, der die Wärmepumpe einbauen lässt und im Anschluss die Modernisierungsumlage nach den gesetzlichen Vorgaben mit den Mietern abrechnen kann.

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